BVerwG, U. v. 17.11.2016, 3 C 5.15 : Betriebsregelnde Maßnahmen in einem eisenbahnrechtlichen PFB nur im Ausnahmefall möglich

08. März 2017:
Nachdem das BVerwG in seinem Beschluss vom 11.03.2015, Az. 3 B 4.15,  der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hatte, hat das BVerwG nun auf die Revisionen des EBA und der DB Netz AG das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 17.07.2014, Az. 1 K 17/13 (Knoten Magdeburg, 2. Ausbaustufe, Planungsabschnitt 1, Neubau einer Eisenbahnüberführung über die Ehle) geändert. Das BVerwG hat nun die Begründung zu seinem Urteil vom 17.11.2016, Az. 3 C 5.15, veröffentlicht.

Anders als das OVG Sachsen-Anhalt vertritt das BVerwG die Auffassung, dass das EBA nicht generell, sondern allenfalls in – praktisch so gut wie nie vorkommenden – Ausnahmefällen verpflichtet sei, zum Schutz der Anwohner vor Schienenverkehrslärm dauerhaft wirkende Geschwindigkeitsbegrenzungen für durchfahrende Züge zu erwägen:

„Geht man davon aus, dass der Behörde Betriebsregelungen als Mittel des Lärmschutzes anlässlich einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nicht prinzipiell verwehrt sind, so kann das Eisenbahn-Bundesamt aber jedenfalls nur in Ausnahmefällen rechtlich verpflichtet sein, sie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen; im Regelfall müssen Betriebsregelungen nicht erwogen und entsprechend in einem Planfeststellungsbeschluss auch nicht angesprochen werden.“ (Rn. 28).

Erstellt von L.Steininger, info[at]infoline-bahnlaerm[punkt]de

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