21. April 2018
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat den Nationalen Umsetzungsplan ETCS für Deutschland im Dezember 2017 an die Europäische Kommission notifiziert.
Der Umsetzungsplan nennt die Zeitpunkte der Ausrüstung von Strecken der Eisenbahnen des Bundes mit ETCS im Zeithorizont bis 2023 und beschreibt die Migrationsstrategie der Bundesrepublik sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht.
Die neueren Zugsteuersysteme wurden entwickelt, um die Leistungsfähigkeit einer Strecke hinsichtlich zulässiger Geschwindigkeit und Kapazität zu erhöhen. Der Nationale Umsetzungsplan ETCS sagt dazu:
„Im Vergleich zur PZB 90 (dem bisher eingesetzten Signalsteuersystem) führt der Einsatz von ETCS Level 2 (in Kombination mit etwaigen Anpassungen an der Stellwerkslogik) zu einer nennenswerten Steigerung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zur LZB CIR ELKE II erlaubt ETCS Level 2 eine vergleichbare Leistungsfähigkeit.“
Im Rahmen des Nationalen Umsetzungsplans werden neben dem laufenden und teilweise bereits in Betrieb befindlichen Vorhaben „Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 8“ (VDE 8, Nürnberg – Erfurt – Leipzig/Halle – Berlin) bis 2023 u.a. der komplette deutsche Teil des Korridors „Rhine-Alpine“ (von Basel bis zur Grenze NL), die Strecken von Berlin an die Ostsee sowie Grenze PL sowie verschiedene kleinere Streckenabschnitte mit ETCS ausgerüstet (insgesamt rund 1800 km). Nach 2023 sollen derzeit weitere 200 km mit ETCS ausgestattet werden.
Durch die Einführung von digitalen elektronischen Zugsteuersystemen wie LZB und dem Nachfolgesystem ETCS werden Leistungssteigerungen einer Strecke möglich, die bislang nur durch zusätzliche Gleise erreicht werden konnten. Zusätzliche Züge bedeuten für die Anwohner mehr Belastungen durch Lärm, Erschütterungen und andere Immissionen.
Die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. fordert daher die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) auf, eine Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung in die Wege zu leiten, wonach die Einführung solcher digitalen elektronischen Zugsteuerungsmaßnahmen wie auch die Einrichtung von elektronischen Stellwerken (ESTW) und Gleiswechselbetrieb (GWB) als wesentliche Änderung einer Strecke (§ 1 der 16. BImSchV) zu bewerten und ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) zu gewähren ist.
Denn es ist nicht logisch und aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch nicht verantwortbar, nur gegen den Lärm, der infolge des Bau eines zusätzlichen Gleises entsteht, einen Rechtsanspruch auf Lärmvorsorge einzuräumen, die Betroffenen hingegen gegenüber der Lärmerhöhung, die infolge einer signaltechnischen Leistungssteigerung entsteht, völlig schutzlos zu stellen. Eine Gleichstellung der Betroffenen ist nach Art. 2 und 3 GG geboten, damit nicht jedesmal eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden muss.
07. April 2018
Die EU-Kommission ermöglicht vom 28. März 2018 bis 20. Juni 2018 über einen Fragebogen Stellungnahmen zu Regelungen für lärmabhängige Trassenpreise im Schienenverkehr.
Der Fragebogen gibt Bürgern oder Bürgervereinigungen Gelegenheit, sich zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung, zu äußern.
Die Europäische Kommission plant im 2. Quartal 2018 die Befragung des Fachpublikums (z. B. Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Wagenhalter, Wagenbesitzer, Dachorganisationen, Forschungseinrichtungen oder Behörden) im Rahmen einer gezielten Konsultation. Dabei wird ein externer Berater eine Reihe gezielter Konsultationsmaßnahmen durchführen.
Ziel der Konsultation:
Diese Konsultation soll die Bewertung einer Maßnahme unterstützen, deren Ziel die Lärmminderung im Schienengüterverkehr in der EU durch Regelungen für lärmabhängige Trassenentgelte ist, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 eingeführt wurden. Die Beiträge der öffentlichen Konsultation werden der EU-Kommission die Bewertung der Anwendung und die Wirkung der bestehenden Regelungen für lärmabhängige Trassenentgelte ermöglichen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission bei Bedarf beschließen, die bestehende Rechtsvorschrift zu überarbeiten. Daher ist es wichtig, dass Sie den vorliegenden Fragebogen so vollständig wie möglich ausfüllen.
So reichen Sie Ihren Beitrag ein:
Der Fragebogen liegt in allen EU-Amtssprachen (außer Irisch) vor, Antworten können in jeder beliebigen EU-Amtssprache eingereicht werden.
Um eine faire und transparente Konsultation zu gewährleisten, werden nur die über den Online-Fragebogen eingegangenen Beiträge berücksichtigt und in den zusammenfassenden Bericht einbezogen.
Zusätzliche Informationen:
Die Eisenbahn, insbesondere der Schienengüterverkehr, ist nach dem Straßenverkehr die zweitwichtigste Lärmquelle in Europa. Der Schienenlärm läßt sich am wirksamsten direkt an der Quelle, z.B. durch die Nachrüstung der Bestandsgüterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen mindern. Mit dieser technischen Lösung kann der Vorbeifahrlärm um bis zu 10 dB gesenkt werden, bei vollständiger Umrüstung könnten die Mittelungspegel um etwa 5 dB gesenkt werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 bildet den Rechtsrahmen für lärmabhängige Trassenentgelte. Der Anreiz für die Nachrüstung besteht vor allem darin, dass durch niedrigere Trassenentgelte die Kosten für die Montage von Verbundstoff-Bremssohlen wieder hereingeholt werden können.
Bitte machen Sie bei der Konsultation mit und verbreiten Sie die Information über diese Konsultation möglichst weit.
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