Autor: Uwe Dieckmann

BVerfG nimmt Beschwerde nicht an

Die BVS kritisiert die jetzt veröffentlichte  BVerfG-Entscheidung vom 20.01.2022 (AZ 1 BvR 1377/21). Hier wird ein drängendes verfassungsrechtliches Problem mit einer formalen Begründung abgebügelt.

Die Beschwerde rügte das Schutzkonzept gegen nächtliche Ruhestörungen, u.a. weil die gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte – anders als beim Flugverkehr – keine Spitzenlärmwerte berücksichtigen, sondern auf unrealistische, theoretisch ermittelte Mittelungswerte abstellen. Geweckt wird man in der Nacht jedoch jeweils durch intermittierende gesundheitsschädliche Lärmspitzen. Wegen der Nichtberücksichtigung der schlafstörenden Spitzenwerte kann der Staat beim Schienenlärm den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten, was verfassungswidrig ist.

Die formale Begründung des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Nichtberücksichtigung von Spitzenwerten und damit den grundgesetzlichen Verstoß nahelegen müssen, ist oberflächlich und tatsächlich falsch. Es wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur Gutachten zur Schädlichkeit nächtlicher Schlafunterbrechungen vorgebracht, sondern auch entsprechende Beweisanträge gestellt. Dies ist durch Protokolle nachgewiesen. Die verfassungsrechtliche Problematik war demnach dem Bundesverwaltungsgericht bewusst.

Durch die nunmehr erfolgte verfassungsgerichtliche Ablehnung der Befassung mit diesem Thema wird das aufgeworfene Problem nicht gelöst, sondern auf später vertagt und es werden auf Jahre hinweg schwere gesundheitliche Schäden der Bahnanlieger billigend in Kauf genommen. Hier geht es zur BVS-Pressemitteilung.

 

PM: Bahnlärm ist gefährlicher als Fluglärm

Unter dem Titel „Bahnlärm ist gefährlicher als Fluglärm – Verfassungsbeschwerde rügt grobe Mängel beim Schutz vor Schienenlärm“  –  hat die BVS eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Jeder weiß, dass Verkehrslärm gesundheitsschädlich ist. Dass nächtlicher Flug- und Schienenlärm besonders schädlich ist, ist ebenso unbestritten. Deshalb ist bei nahezu allen deutschen Flughäfen ein Nachtflugverbot angeordnet; auf Straßen gibt es nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gegen Lärm, auf der Schiene gibt es solche nächtlichen Betriebsregelungen jedoch nicht.

Neuere Forschungsergebnisse kommen nun aber zu dem Ergebnis, dass nächtlicher Schienenlärm erheblich gesundheitsschädlicher als Straßen- und Fluglärm ist, da die Aufwachwahrscheinlichkeit bei Vorbeifahrt eines Zuges schon bei erheblich geringeren Lärmpegeln eintritt als beim Flug- oder Autoverkehr. Der bekannte Kardiologe Prof. Dr. med. Thomas Münzel, Universitätsklinikum Mainz, hat dies in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.05.2021 gegenüber der BVS dargestellt und bestätigt; er stützt sich auf neuere internationale medizinische Forschungsergebnisse und eigen Untersuchungen.

Die BVS hat diese Ergebnisse nun auch dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Rahmen ihrer dort zum AZ 1 BvR 1377/21 anhängigen Verfassungsbeschwerde zur Verfügung gestellt.

Diese Verfassungsbeschwerde stützt sich zudem auf unglaubliche Nachlässigkeiten und Willkür bei der gesetzlichen, behördlichen und gerichtlichen Bewertung der gesundheitsschädigenden Auswirkungen nächtlichen Schienenlärms und fordert den nach Art 2 GG gebotenen staatlichen Gesundheitsschutz ein.

Gerügt wird u.a. dass bei der gesetzlich vorgegebenen Abschätzung der Auswirkungen von Schienenlärm nicht auf konkrete (einzelne) Lärmereignisse abgestellt wird, sondern auf einen über eine Zeitspanne berechneten theoretischen Mittelwert (genannt äquivalenter Dauerschallpegel bzw. Beurteilungspegel), obwohl der schlafende Bahnanlieger keinem „Dauerlärm“ ausgesetzt ist, sondern zahlreichen Lärmspitzen, die nicht nur dicht an der Bahnstrecke bis zu 100 dB(A) reichen können und somit Aufwachreaktionen hervorrufen. Es liegt auf der Hand, dass schon deshalb der nivellierte Dauerschallpegel nicht „äquivalent“ (also gleichwertig) sein kann und schon gar nicht die Gesundheitsschädigung angemessen/adäquat beschreiben kann.

Schier unerträglich ist darüber hinaus die Praxis der Erstellung von  „Bahnlärmgutachten“ für die Eisenbahn, weil deren Ergebnisse nach neuer Rechtsprechung des BVerwG praktisch nicht mehr angegriffen werden können; das gilt  selbst dann, wenn solche Prognose-Gutachten von einem Büro für die DB Netz AG erstellt wurden, das sehr häufig von der DB Netz AG beauftragt wird und das weder über einen vereidigten Sachverständigen noch irgend eine andere unabhängige, anerkannte Akkreditierung verfügt und dann auch noch unbestritten eine veraltete und für den konkreten Rechenvorgang nicht zugelassene (nicht konforme) Software verwendet. Selbst abweichende (höhere) Rechenergebnisse von zwei voneinander unabhängigen vereidigten Sachverständigen können weder die DB Netz AG noch das Eisenbahnbundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht veranlassen, das von der DB-Netz AG bezahlte Parteigutachten von einer unabhängigen Stelle nachprüfen zu lassen, wie das Verfahren und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2020, AZ 7 A 9.19 belegen.

Näheres zu diesem Themenkomplex bietet auch der Aufsatz Frühauf/Nocke „Bahnlärmgutachter endlich unfehlbar“ in der Zeitschrift Lärmbekämpfung 3/2021 (externer Link).

Die BVS erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht der massiv vorgebrachten Kritik an der konkreten Beurteilungspraxis von Schienenlärm Rechnung trägt.

Zur vollständigen Pressemitteilung (PDF-Version)

DB legt ihren „Lärmschutzbericht“ 2020 vor

– viele bunte Bilder, viel Schönfärberei –

Nach § 315 HGB hat die DB AG einen Konzernlagebericht zu erstellen. Inhalt des Lageberichts ist auch die Ökologie und hier auch die Lärmreduzierung. Der Lärmschutzbericht 2020 findet sich inhaltlich in Teilen des Konzernlageberichtes 2020 wieder.

Der Lärmschutzbericht – Stand April 2021 – wirbt mit dem Slogan  „ Immer Leiser – für die Menschen“ ; das Titelbild  zeigt  ein junges Frauengesicht in nachdenkender Pose und assoziiert damit  die Besorgnis  unserer Jugend um ihre Zukunft, die nun in dem aktuellen Urteil des BVerfG zum Klimaschutzgesetz ihren  HYPE gefunden hat; „fridays for future“ lässt grüßen. Der Inhalt bleibt im Genre des bunten Werbeprospektes, er schönt und verschleiert aber die Realität:

  • unerwähnt bleibt die skandalöse und grob rechtswidrige Aussetzung des Schienenlärmschutzgesetzes durch Bundesverkehrsminister Scheuer (Verstöße gegen das Gesetz werden bis Ende 2021 nicht geahndet; ein nicht hinzunehmender Affront gegen den Bundestag)
  • unerträglich ist das zeitlich gesetzte Lärmschutzziel: das Jahr 2050 ! Da wird das Klima eher gerettet werden, als die akut geschädigte Gesundheit der Bahnanlieger.
  • unbewiesen ist die Behauptung, der Bahnlärm sei gegenüber 2000 (S. 7) um die Hälfte reduziert – „halbiert“, das verspricht den Bahnanliegern „halb so laut“.
  • Erstaunlich ist, dass die DB im Lärmschutzbericht das Jahr 2000 als Referenzdatum angibt, während das BMVI in einer Antwort vom 04.05.2020 auf eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag das Jahr 2008 anführt. (Antwort auf Frage 12) siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918906.pdf
  • Völlig unzureichend ist die Erläuterung, wie die „Halbierung des Bahnlärms“ – Minderung von 10 Dezibel – im Vergleichszeitraum belegt wird: Gemessen oder berechnet? Nach welchen Kriterien? Im Durchschnitt über ganz Deutschland (inklusive aller wenig befahrenen Nebenstrecken) oder an den neuralgischen Hauptstrecken des Güterverkehrs? Nur Güterzüge oder auch alle Personenzüge des Personennahverkehrs und Fernverkehrs? Tag- und Nachtverkehr zusammen?

Kluge Rechner mögen uns das vormachen können, mit der Realität hat das gar nichts zu tun, wie jeder weiß, der an der Strecke wohnt:

  • Immer noch wird gerechnet statt gemessen,
  • wo gemessen wird, wird „umgerechnet“,
  • Spitzenpegel werden in Dauerschallpegel nivelliert; Schienenlärm wird anders bewertet als Fluglärm. All das hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun; kein Mensch wacht von einem theoretisch Mittelungspegel auf, sondern von dem konkreten Lärm und Erschütterungsereignis des konkret vorbeifahrenden Zuges
  • und dieses Ereignis wird schon durch eine einzige Flachstelle an einem mit „Flüsterbremsen“ ausgestatteten Waggon umso schlimmer empfunden:
  • Ein faules Ei verdirbt den Brei“

Aber lesen Sie selbst: DB_Laermschutzbericht_2020.pdf (deutschebahn.com)

 

Zum Tag gegen den Lärm am 28.4.2021


„Schluss mit unrealistischer Analyse und Bewertung von Schienenlärm“.
Unter diesem Motto hat die BVS eine Pressemitteilung zum am 28.April 2021 stattfindenden internationalen Tag gegen den Lärm herausgegeben.
„Karlsruhe muss entscheiden“. Die BVS verweist in der PM auf ihre eingelegte Verfassungsbeschwerde, die u.a. die Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aller betroffenen Bahnanlieger rügt.

Strafanzeige ohne Folgen

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Koblenz 7.12.2020:

Strafanzeige gegen unbekannte Angehörige der DB AG wegen Verdachts der Gewässerverunreinigung

„nach Prüfung Ihres Anzeigevorbringens habe ich von der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen, da sich weder aus der Strafanzeige noch aus den angeführten medialen Berichterstattungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten herleiten lassen (§152 Absatz 2 der Strafprozessordnung).

Nachvollziehbare tatsächliche Anknüpfungstatsachen für ein bewusstes Vertuschen der tatsächlich ausgelaufenen Menge von Dieselöl und Unterlassen (geeigneter) Maßnahmen zur Gefahrstoffbeseitigung liegen nicht vor. Hinsichtlich des tragischen Bahnunfalls, bei dem es leider zu erheblichen Folgen für die Umwelt gekommen ist, wurde ein Sanierungskonzept erstellt, das zum einen von Gutachtern begleitet aber auch mit den entsprechenden Behörden abgestimmt ist und weiterhin wird. Das Sanierungskonzept ist auf lange Zeit ausgelegt und noch längst nicht abgeschlossen.“

BVS erstattet Strafanzeige

„ Der Gefahrgutunfall vom 30.08.2020 in Lahnstein und seine Folgen belegen erneut dringenden Handlungsbedarf aller Verantwortlichen; Gefahrgüter müssen Wohngebiete umfahren, Güter- und Personenverkehr  sind zu trennen, zumindest ist die Geschwindigkeit von Gefahrgutzügen zu reduzieren.“

Am 30.08.2020 ist in Niederlahnstein ein mit Diesel beladener Güterzug entgleist.

Die Folgen sind noch nicht aufgearbeitet. Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) hat Untersuchungen zur Ursachenermittlung aufgenommen. Die BVS nimmt das zum Anlass, gegen die Verantwortlichen Strafanzeige zu stellen (siehe unter https://www.bvschiene.de/wp-content/uploads/2020/11/Strafanzeige.pdf)

Das Zugunglück wirft zum wiederholten Mal Fragen seiner Vermeidbarkeit und der Folgenbeseitigung auf:

  • Personenzüge müssen entsprechend ihrer Funktionsbestimmung ins Zentrum der Städte und Gemeinden geführt werden;
  • Güterzüge und schon gar nicht Gefahrgutzüge gehören dort nicht hin; sie sind Transitverkehr und bringen vermeidbare Unfallgefahren in die Wohngebiete;
  • langfristig muss sich darauf eine Eisenbahninfrastruktur einstellen;
  • kurzfristig sind Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb geschlossener Ortsachaften zur Gefahrvermeidung unerlässlich.
  • Passiert dennoch ein Unfall, sind nicht nur die Folgen zu beseitigen, sondern, die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu klären.

Während die Ermittlung der Unfallursache durch das BEU nicht die Verantwortung für die durch den Unfall erfolgte Gewässerverunreinigung des Unfalls klären wird, muss hinterfragt werden, ob die nach dem Unfall erfolgten Maßnahmen der DB Netz AG geeignet waren, eine Gewässerverunreinigung zu verhindern oder deren Ausmaß zu vermindern.

Nach den regionalen Pressemeldungen muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Bevölkerung, ihre regional betroffenen Vertreter der Politik und der Kommunen durch die verantwortlichen Stellen der Bahn getäuscht wurden. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung mit dem Recht auf saubere Gewässer wurde dem wirtschaftlichen Ziel, die Bahnstrecke möglichst schnell wieder in Betrieb zu nehmen, geopfert. Die BVS hat deshalb bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Koblenz eine Strafanzeige gestellt.

Die Falschangaben der Bahn, das Vertuschen bzw. das Verniedlichen der ausgetretenen Menge von Dieselöl können nur dem Ziel dienen, möglichst schnell die Bahnstrecke wieder fahrbereit zu machen, ohne im Wissen der Gefährdung des Grundwassers erst einmal die tatsächlich ausgelaufene Dieselmenge zügig zu entfernen. Die kontaminierte Erde wurde aber aus statischen Gründen nicht ausgetauscht. Nach einem Gutachten der Firma Ecos Umwelt Nord sollen 180 000 Liter Diesel ausgelaufen und versickert sein, wonach sich jetzt noch rund 90 000 Liter Diesel im Erdreich befinden sollen.

Es muss gefragt werden, was mehr zählt: Eine schnelle Wiederinbetriebnahme der Bahnanlagen, um Gewinne zu maximieren, oder die Inkaufnahme von langfristigen Gewässerschäden und der Gefahr einer Kontaminierung des Trinkwassers, nicht nur in Lahnstein, sondern von allen rheinab gelegenen BürgerInnen, die ihr Trinkwasser aus dem Uferfiltrat gewinnen. Die Antwort ist klar: Gesundheit und Gewässerschutz, der ein Teil des Umweltschutzes ist, muss Vorrang haben.

Die für die Verunreinigung des Grundwassers Verantwortlichen werden aufgefordert, alles Erforderliche zu unternehmen, um eine Schädigung unserer Wasserresourcen zu beseitigen, bzw. in Zukunft zu vermeiden. Kosten dürfen hierbei keine Rolle spielen.

Pressemitteilung 201116

Berliner Erklärung

Die Mitgliederversammlung der BVS hat am 15.12.2019 in Berlin eine Resolution zu den Beschleunigungsgesetzen beschlossen. Generell ist Planungsbeschleunigung zu begrüßen, aber nicht so, sondern effektiv, transparent und ehrlich. Es gilt, dass jede Problemlösung zunächst einer Analyse der Ursachen der langen Dauer von Projekten bedarf,. Die Ursachen für Projektverzögerungen liegen in erster Linie im Handeln bzw. Unterlassen der Vorhabenträger selbst, Hier geht es zur BVS-Resolution.

Präklusion – Kurzfrist an Allerheiligen

Es geht so weiter. Im Zuge der weiteren Beschleunigung von  Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich macht der aus Bayern stammende Verkehrsminister vor, was man an Allerheiligen zu tun hat. Heute kam doch tatsächlich schon wieder die Bitte um eine kurzfristige Stellungnahme der Verbände bis Montag 4.11.2019, da der Kabinettsbeschluss bereits am 6. November 2019 gefasst werden soll. Hier geht es zum Referentenentwurf_PlBeschlG-III.

Es ist eine erneute  Provokation unseres Bundesverkehrsministers, so etwas mit einer derartigen ab Allerheiligen über das Wochenende geltenden Frist zu versehen. Damit macht der Minister deutlich, dass er die Anhörung der Verbände für Zeitvergeudung hält. Immerhin muss erst einmal ein 19-seitiger Gesetzentwurf und ein 64-seitiges Rechtsgutachten gelesen werden. Nach den jüngsten Erfahrungen mit dem Ministerium, muss insbesondere die Vereinbarkeit mit europäischen Recht kritisch hinterfragt werden.

Maßnahmengesetz: Frist von nur einem Tag

Mit dieser heute (16.10.2019) vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verschickten Mail wird angekündigt, dass der anliegende Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetze im Verkehrsbereich (Genehmigungsbeschleunigungsgesetz GbG) nunmehr bereits am 23.10.2019 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Die angeschriebenen Verbänder werden gebeten, eine etwaige „Stellungnahme bis spätestens morgen, 17.10.2019 Dienstschluss“ zu übersenden.

Es ist eine unglaubliche  Unverschämtheit und Ausdruck obrigkeitlicher Missachtung der zur Mitwirkung an Gesetzesvorhaben aufgerufenen anerkannten Umweltverbände (Verbändebeteiligung), wenn ein Bundesministerium zu einer Stellungnahme zu einer Gesetzesvorlagen eine FRIST von nur 1 Tag gewährt. Innerhalb einer solchen Frist kann keine substantiell verantwortbare Stellungnahme erwartet werden. Offensichtlich wird das auch gar nicht; das Unterfangen ist ersichtlich eine reine überflüssige Formalie; viel  schlimmer ist die dahinter stehende Verachtung der Verbände.

Ganz abgesehen von Arroganz kann darauf hingewiesen werden, dass  die E-mail nach üblichem Büroschluss in den Abendstunden versandt wurde und im Übrigen auch Ferien sind.

 

Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

Das OLG Celle ist in einem Rechtsstreit um die Höhe der Entschädigung durch Einbeziehung der laufenden Unterhaltungsaufwendungen einer baulichen Schallschutzmaßnahme von der für Anlieger günstigen Rechtsprechung des OLG Hamm abgewichen, ohne eine Revision beim BGH zuzulassen. Eine dahingehende Verfassungsbeschwerde wird von der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. unterstützt.Die Verfassungsbeschwerde hat das Aktenzeichen 1 BvR 1566/19 und ist hier in anonymisierter Fassung nachzulesen. . Dem eigentlichen Fall zugrunde liegen die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG). Nach § 42 (1) BImschG besteht bei Überschreiten der Grenzwerte ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Bei dem Unterfall von Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen hat sich nach § 42 (2) BImschG die Entschädigung an der Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen zu richten, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Die Verordnung soll Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen regeln und ist verifiziert als 24. BImschV. Diese Verordnung regelt nicht die Aufwendungen, sondern nur Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf ihre Definition (verkehrslärmmindernde bauliche Verbesserungen mit Erweiterung um Lüftungseinrichtungen), den räumlichen und den lärmtechnischen Umfang. Ein zeitlich begrenzender Umfang der Schallschutzmaßnahmen ist durch die Verordnung in keiner Weise angesprochen. Eine Entschädigung in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen kann nur bedeuten, dass immer dann, wenn notwendige Aufwendungen entstanden sind, diese auch zu entschädigen sind. Zu den laufenden Betriebskosten (z.B. Strom für den Lüfter) ist entscheidend, dass das Gesetz von Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen spricht, die nach $ 43 (1) Nr. 3 BImschG durch Verordnung geregelt werden können. Die Verordnung selbst schränkt das jedoch ein: „Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume ….“ Es kann doch nicht sein, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aufgibt, die Art und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zu regeln und dann der Verordnungsgeber den Begriff der Schallschutzmaßnahmen einfach einschränkt auf lediglich bauliche Verbesserungen. Man könnte dann doch sagen: Wenn die Verordnung nur die baulichen Verbesserungen beschreibt, gilt die Verordnung nicht für die anderen Schallschutzmaßnahmen und die damit verbundenen notwendigen Aufwendungen, auch wenn diese z. B. nur im Einschalten des Stromes für den Lüfter bestehen. Im übrigen ist es für den Bürger unbeachtlich, wenn die Verwaltung oder die privatrechtlich organisierte DB Netz AG ihre selbst gemachten Richtlinien zitieren. Die Aussage z. B. in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen (VLärmSchR 97), dass die Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Versicherungskosten sowie Betriebskosten von Lüftern und Rolläden nicht erstattet werden, hat keine gesetzliche Grundlage.