Lärm beim Abstellen von Zügen

Lärm abgestellter Züge leichter abwehrbar

Lärm, der durch einen nach Fahrplanende und vor Fahrplanbeginn auf einem Endbahnhof abgestellten Zug außerhalb von Fahrvorgängen verursacht wird, ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den strengeren Vorgaben zum Lärmschutz der Anlieger nach der TA Lärm zu beurteilen.

Das Eisenbahn–Bundesamt (EBA) kann anordnen, dass die Deutsche Bahn Netz AG als Betreiber einer Bahnanlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 26 Satz 1 BlmSchG). Sie ist weiterhin befugt, befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (§ 26 Satz 2 BlmSchG).

1.    Die Gerichtsentscheidung

Auch Schallemissionen von solchen nicht nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BlmSchG) Anlagen können auf Anordnung des EBA zu messen sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 22 B 16.976 –, juris).

Das ist nach dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Vorschriften, die einerseits dem Schutz vor Immissionen, insbesondere den vorliegend einschlägigen Lärmimmissionen, zum Ziel haben, andererseits dem öffentlichen Verkehr als Gemeinwohlbelang eine Sonderstellung einräumen, eine funktionsbezogene Betrachtung geboten.

1. Unerheblich ist es dabei, ob die zum Abstellen nicht genutzter Züge verwendeten Gleise a) als Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG anzusehen sind (ortsfeste Einrichtung) oder b) als solche gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG (Grundstücke, die keine öffentlichen Verkehrswege sind und auf denen Emissionen verursachende Arbeiten durchgeführt werden).

Keine von beiden Fallgruppen würde vorliegen, wenn es sich um Schienenwege handelt. Schienenwege sind grundsätzlich nicht als ortsfeste Einrichtungen anzusehen, weil sie das – eine ortsfeste Einrichtung kennzeichnende – Merkmal der örtlichen Begrenzung nicht aufweisen (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 29). In § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG werden sie als Teilgruppe der öffentlichen Verkehrswege ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.

Wie sich aus Nr. 2.1.7 der Anlage 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BlmSchV) i.d.F. der ÄndVO vom 18. Dezember 2014 (BGBl I S. 2269) ergibt, ist kennzeichnendes Merkmal von Schienenwegen im Sinn dieser Verordnung der Umstand, dass auf ihnen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden. Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen sowie Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden. Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Eine Gleisanlage zum Abstellen von Zügen ruft solche anderen Immissionen hervor und ist als ortsfeste Einrichtung anzusehen.

Ein Gelände, auf dem sich die Gleise mit den abgestellten Zügen befinden, kann zudem als Grundstück angesehen werden, auf dem (in einem weit zu verstehenden Sinn) „Arbeiten durchgeführt“ werden, von denen Immissionen verursacht werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG). Dass diese „Arbeiten“ zwischen dem „Herunterfahren“ und dem „Hochfahren“ des Motors vollständig automatisiert ablaufen, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen.

2. In rechtlicher Hinsicht ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Anlage nur zeitweise und im Fall einer bestimmten Nutzung dem Anwendungsbereich des BImSchG unterfällt, während sie außerhalb dieser Nutzung anderen Rechtsvorschriften und Regelwerken unterliegt. So ist es z.B. denkbar, dass eine öffentliche Verkehrsfläche zeitweilig als Volksfestgelände genutzt wird. Dies wird auch bei anderen Fallkonstellationen deutlich. So kann einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen, das den von abgestellten LKW auf einem Grundstück ausgehenden Lärm betroffen hat (OVG NW, Urteil vom 26.11.1999 – 21 A 891/98 – NJW 2000, 2124), die Rechtsauffassung entnommen werden, dass ein Grundstück dann eine Anlage im Sinn des § 3 Abs. 5 BImSchG sein kann, wenn es zeitweilig als Abstell- und Parkplatz für LKW bestimmungsgemäß genutzt wird und bei dieser Nutzung (durch das Fahren auf dem Grundstück und das Laufenlassen der Kühlaggregate) schädliche Umwelteinwirkungen (in Gestalt von Lärm) entstehen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im dortigen Fall den Anlagenbegriff gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG lediglich deswegen verneint, weil auf dem fraglichen Grundstück lärmemittierende LKW nur gelegentlich abgestellt wurden, ferner weil die Eigentümer lediglich gegen eine solche Grundstücksnutzung durch Dritte nicht eingeschritten sind, ohne selbst eine derartige Zweckbestimmung vorzunehmen (OVG NW, Urteil vom 26.11.1999 – 21 A 891/98 – a.a.O., Rn. 13 bis 19). Geschieht das Abstellen der Triebzüge nicht nur gelegentlich und nicht außerhalb der von der Bahn vorgenommenen Zweckbestimmung, unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt der Entscheidung des OVG.

2.1. Im Fall öffentlicher Schienenwege ist zwischen der Benutzung der Schiene als Verkehrsweg, nämlich zum Transport von Personen und Gütern vom Ausgangspunkt zum Zielpunkt, einerseits und der Nutzung der Schiene als bloßem „Stellplatz“ außerhalb des Transportzwecks andererseits zu unterscheiden; nur im ersteren Fall sind die mit der Nutzung des Schienenwegs verbundenen Lärmemissionen und –immissionen der Anwendung des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entzogen. Diese Unterscheidung kommt sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien der einschlägigen Rechtsnormen zum Ausdruck.

So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Mai 1998 – 11 C 3/97 – BayVBl 1999, 310, Rn. 26, 27, ausgeführt, dass der Begriff des Schienenwegs im Sinn des Immissionsschutzrechts nicht identisch ist mit dem vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG als Legaldefinition eingeführten Terminus „Betriebsanlagen der Eisenbahn“, zu denen auch die für den Betrieb notwendigen Anlagen und die Bahnstromfernleitungen gehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf den – gegenüber dem Planfeststellungsrecht anderen – Zweck des Immissionsschutzrechts hingewiesen, der darin liegt, den Schienenweg der Eisenbahn „als potentielle Quelle von Lärmemissionen zu erfassen“, womit diejenigen Betriebsanlagen-Teile gemeint sind, die typischerweise geeignet sind, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen. Dazu gehören die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung (BVerwG, U.v. 20.5.1998 –11 C 3/97 – a.a.O., Rn. 26, m.w.N.).

Zwar kann hieraus allein noch nicht gefolgert werden, ein Schienenweg werde nur dann als „öffentlicher Verkehrsweg“ – und nicht als Anlage im Sinn des BImSchG – genutzt, wenn auf ihm ein Transportvorgang stattfindet. Dafür spricht aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte besondere Beurteilung von Lärm emittierenden Schallquellen und Betriebsvorgängen im öffentlichen Verkehr, die im systematischen Zusammenwirken verschiedener Normen- und Regelwerke sowohl in Bezug auf die (Neu-)Errichtung oder Änderung von Verkehrsanlagen als auch im Betrieb der errichteten oder geänderten Anlagen zum Ausdruck kommt (vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 3 Abs. 5 Nr. 2 Halbsatz 2, §§ 38 bis 43 BImSchG; Verkehrslärmschutzverordnung). Diese Herausnahme des Verkehrslärms aus dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht wirkt sich – vom Gesetzgeber gewollt – in der Regel privilegierend zugunsten der Verkehrslärm verursachenden Schallquellen und Betriebsvorgänge und zu Lasten des Schallschutzes für die Anlieger aus. Die hiermit bezweckte Bevorzugung soll indes nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeglicher (möglichen) Nutzung von Verkehrswegen zugutekommen, sondern nur der Nutzung im ureigenen Zweck eines solchen Verkehrswegs, nämlich der Fortbewegung. Dies wird dadurch deutlich, dass es zu § 1 (Anwendungsbereich) der 16. BImSchV in der Begründung des Verordnungsgebers heißt, die Verordnung regele den bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung zu treffenden Schutz der Nachbarschaft vor Lärm, der durch Fahrvorgänge auf Straßen und Schienenwegen hervorgerufen wird (BR-Drs. 661/89 vom 27.11.1989, S. 32).

Die grundlegende Unterscheidung zwischen „Fahrvorgängen“ auf der Schiene einerseits und von Betriebsvorgängen andererseits, die zwar durch oder an auf Schienen befindliche Schienenfahrzeuge stattfinden, jedoch nicht von Fahrvorgängen hervorgerufen werden, ist auch anlässlich der Änderung der 16. BImSchV zum Ausdruck gekommen. In der neu gefassten Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV wird im Abschnitt 2 („Begriffe, Festlegungen“), Unterabschnitt 2.1 („Bahntechnische Begriffe“) zur Definition der Schienenwege (dies sind gemäß Nr. 2.1.7 „Gleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.9, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden“) erläuternd angemerkt, „die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden“ (vgl. BT-Drs. 18/2849 vom 13.10.2014, S. 9/10, Anl. 2 – Schall 03 -, 2.1.7). Noch deutlicher wird die Auffassung des Verordnungsgebers in der BT-Drs. 18/1280 (vom 30.4.2014), wo es auf S. 88 zu den Unterschieden zwischen der bisherigen „Schall 03“ sowie der „Akustik 04“ und der neuen „Schall 03“ erläuternd heißt: „Beschränkung des Geltungsbereiches auf Fahrvorgänge auf Schienenwegen und damit keine Anwendung für Geräusche, die nicht durch Fahrvorgänge auf Schienen verursacht werden, z. B. Geräusche aus Containertransportanlagen in Umschlagbahnhöfen oder Aggregatgeräusche stehender Züge in Zugabstellanlagen und Endhaltestellen; diese Geräuscharten werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt und bewertet“.

Die Unterscheidung zwischen „Fahrvorgängen“ auf der Schiene bzw. unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen („Verkehrsanlagen“ im Unterschied zu „Nebenanlagen“) einerseits und solchen Bahnanlagen oder Anlagenteilen oder von Betriebsvorgängen andererseits, die zwar durch oder an auf Schienen befindliche Schienenfahrzeuge stattfinden, jedoch nicht von Fahrvorgängen hervorgerufen werden, wird auch in ähnlichen Fällen von der Rechtsprechung bejaht. Im schon genannten Urteil vom 20. Mai 1998 (Az. 11 C 3/97, a.a.O., Rn. 26 und 27) hat das Bundesverwaltungsgericht – wie dargelegt – zwischen den Betriebsanlagen der Bahn im Allgemeinen und der typischen Eignung des Schienenwegs, auf die Lärmverursachung Einfluss zu nehmen, unterschieden.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg befassen sich mit den von einer Abstellanlage und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen, die nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen seien (VGH BW, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1013/00 – juris, Rn. 29), bzw. mit dem Regelungszweck des  § 41 Abs. 1 BImSchG, der den Schutz vor Verkehrsgeräuschen zum Ziel habe (VGH BW, U.v. 3.2.2006 –5 S 1451/05 – juris, Rn. 40).

Auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2000 (VGH BW, U.v. 8.11.2000 – 10 S 2317/99 – NVwZ 2001, 1184, Rn. 30), das zwar nicht den Schienenverkehr, aber jedenfalls die Abgrenzung einer Fahrzeugbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr einerseits von der Benutzung für andere Zwecke andererseits und somit gleichfalls die Frage betroffen hat, wann das anlagenbezogene Lärmschutzregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der TA Lärm anzuwenden ist, spricht nicht gegen vorliegende Ansicht.

Geräusche abgestellter Züge sind keine Emissionen, die den Fahrvorgang vorbereiten, ihn begleiten oder aus ihm nachfolgenden Tätigkeiten herrühren und daher nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung aus dem Anwendungsbereich des § 26 BImSchG herausfallen sollen (vgl. Hansmann/Hofmann in: Landmann/Rohmer, BlmSchG, 76. EL Mai 2015, § 38, Rn. 19). Denn die hierzu bei Landmann/Rohmer genannten Beispiele – Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Beladungs- und Entlade-Vorgänge, laufender Motor bei Fahrtunterbrechungen – haben einen wesentlich engeren Bezug zum Fahrvorgang als eine „Betriebsruhe“ zwischen zwei Fahrplanzyklen im Sinne eines Zeitraums, in dem keine Fahrvorgänge stattfinden.

Offen lässt es das Urteil, ob solche nur wenige Minuten dauernden Vorgänge nach dem täglichen Abstellen des letzten fahrplanmäßigen Triebzugs oder die automatischen technischen Abläufe beim täglichen „Hochfahren“ eines Zugs bis zu dessen vollständiger Einsatzbereitschaft vollständig als derartige, den Fahrvorgang vorbereitende „Tätigkeiten“ angesehen werden können. Dies war in dem Rechtsstreit nicht erheblich, weil in diesem Fall allein streitgegenständlich die zwischen dem „Herunterfahren“ und dem „Hochfahren“ stattfindenden, Lärmemissionen auslösenden automatischen technischen Vorgänge waren. Diese indes sind nach dem Urteil nicht als den Fahrvorgang „vorbereitende“ Vorgänge anzusehen; erst recht sind sie keine zwingende Voraussetzung für den anschließenden Fahrvorgang. Denn diese Vorgänge finden während der Betriebsruhe des Bahnhofs statt und lassen sich dadurch klar von den Fahrvorgängen abgrenzen.

Der vorliegend vertretenen Rechtsansicht steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2013 (BVerwG, B.v. 9.9.2013 –7 B 2/13 u.a. – juris) entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung formuliert, auf Lärmauswirkungen einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage zum Abstellen von Schienenfahrzeugen, somit allein bezogen auf die Nutzung von Schienenwegen der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmimmissionen, finde § 41 BImSchG mit den Maßgaben der Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2013, a.a.O., Rn. 8). Letztgenannte Aussage ist vor dem Hintergrund des Streitgegenstands im dort entschiedenen Fall und der aufgeworfenen Rechtsfragen zu sehen: Es ging um die Klage von Wohngrundstückseigentümern, die sich gegen den Lärm auf dem geplanten ca. 1,2 km langen, an ihr Grundstück angrenzenden Zuführungsgleis zu einer Abstellanlage zur Wehr setzten (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2013, a.a.O., Rn. 2). Hierbei handelte es sich unstreitig um Fahrgeräusche.

2.2. Die Unterscheidung zwischen der Verwendung eines Eisenbahngleises einerseits als Verkehrsweg, auf dem der „Transport von A nach B“ stattfindet, und andererseits als bloßem „Stellplatz für schienengebundene Fahrzeuge“ kommt auch an anderen Stellen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zum Ausdruck. So nehmen gemäß § 2 Abs. 3a AEG Schienenwege in Serviceeinrichtungen eine Sonderstellung ein. Abstellgleise (also nicht nur die Gesamtheit mehrerer solcher Gleise als komplette „Abstellanlage“) erfahren ihrerseits als Serviceeinrichtung gemäß § 2 Abs. 3c Nr. 6 AEG eine gesonderte Regelung. Sie dienen dem Parken derzeit nicht benötigter Wagen, Wagengruppen oder ganzer Züge (Fehling in Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 121). Den Betreiber von Serviceeinrichtungen treffen im Vergleich zum Betreiber von Schienenwegen (§ 2 Abs. 3a AEG) weniger strenge Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV); ferner gelten mit einem bloßen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot geringere Anforderungen an die Zugangsentgelte (§ 14 Abs. 5 AEG). Das Betreiben von Serviceeinrichtungen ist – anders als das Betreiben von Schienenwegen – nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig und erfordert keine Sicherheitsgenehmigung (§ 7c Abs. 1 AEG – zu Allem siehe: Fehling, a.a.O., § 2 Rn. 105).

2.    Wirkung für die Praxis des Bahnlärmschutzes

Anlieger von Abstellgleisen können gestärkt durch das Urteil vom Eisenbahn-Bundesamt eine Messung von Schallimmissionen abgestellter Züge fordern. Ihr Lärm beurteil sich nach der gegenüber der Schall 03 wesentlich strengeren Technischen Anleitung Lärm. Diese stellt etwa auf den Beurteilungszeitraum einer einzelnen lautesten Nachtstunde und nicht auf eine Mittelung des Lärms über 365 Nächte eines Jahres ab.

Kontakt: m.moeller@bvschiene.de