Chronologisch nach Entscheidungsdatum sortiert
(Bearbeitungsstand 28.06.2017)
Eisenbahnrechts-Datenbank der Uni Passau mit Suchmöglichkeiten nach Stichworten, Aktenzeichen, Gericht und Normen:
http://www.ird.uni-passau.de/team/prof-dr-urs-kramer/eisenbahnrechts-datenbank/
2017
Bauleitplanung: Schienenbonus lebt in der DIN 18005 weiter
BayVGH, U. v. 15.03.2017 – 2 N 15.619
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-107818
[showhide type=“urteil-1″ more_text=“UIG-Auskunftspflicht der DB Netz AG gegenüber einer Gemeinde (BVerwG, U. v. 23.02.2017, 7 C 31.15) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]UIG-Auskunftspflicht der DB Netz AG gegenüber einer Gemeinde
BVerwG, U. v. 23.02.2017, 7 C 31.15
1. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden durch gesellschaftrechtliche Vereinbarungen die Projektmanagementfunktionen von der DB ProjektBau GmbH auf die DB Netz AG übertragen. Die DB Netz AG/Projektbau hoffte wohl, das Verfahren durch diese Umgestaltung zum Scheitern zu bringen.
Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG hatte die Umgestaltung zur Folge, dass die Anspruchsverpflichtung und damit die Passivlegitimation auf die dadurch zuständig werdende Stelle überging. Dies erfordert nach Auffassung des BVerwG aber keine Klageänderung, sondern es genügt eine bloße Rubrumsänderung (Rn. 22ff).
2. Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit „Jedermann“ vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen (Rn. 34ff). Eine Gemeinde hat auch grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung auf Auskunft zu Planungen, die nicht den auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitt betreffen (Rn. 38). „Ausreichend ist vielmehr die mögliche Beeinflussung einer Selbstverwaltungsaufgabe, die sich etwa aus Vorwirkungen einer Planung außerhalb des Gemeindegebiets ergeben kann (Rn. 39).“
3. Die Beklagte DB Netz AG ist als juristische Person des Privatrechts informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Denn soweit die Beklagte mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befasst ist, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar (Rn. 40ff).
„Dem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7.15 – BVerwGE 155, 230 Rn. 22 – [Anm. Stuttgart 21 und Konnexitätsprinzip]). Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (Rn. 43).“
4. „Die DB Netz AG kann ihrer Informationspflicht nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegenhalten. Sie ist als juristische Person des Privatrechts, die mehrheitlich vom Staat beherrscht wird, nicht grundrechtsberechtigt, sondern allein grundrechtsverpflichtet.“ (Rn. 45)
„Selbst wenn man in Art. 87e GG eine Spezialregelung sehen will, welche die allgemeinen Regelungen zur Grundrechtsbindung von Unternehmen der öffentlichen Hand verdrängt, gilt dies jedenfalls nicht für den Bereich des Schienennetzes. Hier besteht – zumindest faktisch – ein Monopol, so dass eine Wettbewerbssituation mit privaten Mitbewerbern, die zur Rechtfertigung einer Grundrechtsberechtigung angeführt wird, nicht besteht.“ (Rn. 45)
5. Die DB Netz AG steht als Tochtergesellschaft der DB AG im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UIG auch unter Kontrolle des Bundes. Dass das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern auf die Gesamtverantwortung für das Unternehmen abstellt, ist unbedenklich (Rn. 52)
6. Auch „Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden“, fallen unter den Begriff der Umweltinformation.“
„Danach soll es die vom Gesetz bezweckte Transparenz gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen (über die öffentliche Finanzierung eines Vorhabens auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Untersuchungen) auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, so dass Zugang nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren zu gewähren ist.“ (Rn. 56)
7. Die DB Netz AG könne sich auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. „Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein und maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an. Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle“ (Rn. 65).
„Die ehemalige wie auch die jetzige Beklagte können sich als juristische Personen des Privatrechts (mittelbar) im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, auch wenn sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießen .. und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden.“(Rn. 89)
Voraussetzung hierfür ist nach dem tradierten wettbewerbsrechtlichen Verständnis des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses allerdings, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Erforderlich ist eine privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand oder des von ihr beherrschten Unternehmens unter den Wettbewerbsbedingungen des Marktes. Die öffentliche Hand oder das Unternehmen müssen dabei nicht selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen; entsprechend der Zielrichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, reicht es vielmehr aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet. Demzufolge können von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen sich auch als Monopolisten auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen.“ (Rn. 91)
Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Errichtung von Eisenbahninfrastruktur ist sie als Sektorenauftraggeberin gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 102 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – zur Ausschreibung und Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet. Vergaberelevante Informationen können daher ein Geschäftsgeheimnis begründen (Rn. 93).
8. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschlussgrund der offensichtlichen Missbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verneint. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem der Antrag abzulehnen ist, „soweit“ das Bekanntgeben „der Information“ nachteilige Auswirkungen hätte, erfordert die Darlegung des Ausschlussgrundes für jede einzelne Information (Rn. 72). Dem genügte das Vorbringen der DB Netz AG nicht.
9. „Im Einklang mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG jedenfalls insoweit nicht um eine Umweltinformation handelt, als dieser über die Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen hinausgeht…Als eine wirtschaftliche Annahme und damit Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG können die Inhalte des Kostenkennwertekatalogs vielmehr nur insoweit angesehen werden, als sie zur Vorbereitung oder Durchführung des unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallenden Schienenbauprojekts verwendet worden sind.“.(Rn. 88)
Hinsichtlich des Kostenkennwertekatalogs der DB AG hat das Oberverwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse der DB AG oder der jetzigen Beklagten an der Nichtverbreitung ihrer internen Kalkulationsgrundlagen zutreffend mit der Begründung angenommen, deren Offenlegung sei bei prognostischer Würdigung geeignet, einem dieser Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.(Rn. 94)
„Da die DB AG nach den tatsächlichen Feststellungen den Kostenkennwertekatalog nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stellt (UA S. 29), kann nicht von einer derartigen unkontrollierten Freigabe von Informationen ausgegangen werden“ (Rn. 95). [/showhide]
2016
Betriebsregelnde Maßnahmen in einem eisenbahnrechtlichen PFB (BVerwG, U. v. 17.11.2016, 3 C 5.15)
Zur zivilrechtlichen Haftung wegen Bahnlärms auf Bestandsstrecken der Bahn aus dem 19. Jahrhundert (OLG Frankfurt am Main, U. v. 06.10.2016, 16 U 261/15)
[showhide type=“urteil1″ more_text=“Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Niesky bis Bahnhof Knappenrode (BVerwG, U. v. 08.09.2016, 3 A 5.15) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Niesky bis Bahnhof Knappenrode
BVerwG, U. v. 08.09.2016, 3 A 5.15
Stichworte: Übernahmeanspruch, Schienenbonus, Erschütterungen,
Die derzeit eingleisige Strecke (max. 100 kmh) soll zweigleisig ausgebaut und elektrifiziert werden, damit im Jahr 2025 täglich 20 Personennahverkehrszüge mit bis zu 160 km/h und 153 Güterzüge mit bis zu 120 km/h verkehren können. Die (privaten) Kläger haben trassennahe Grundstücke, darunter eine Kirchengemeinde.
Im PFB sind zum Schutz vor Schienenverkehrslärm für die neun
betroffenen Ortschaften im Einzelnen bezeichnete Schallschutzwände mit einer Höhe von 1,5 bis 5,0 m über SOK vorgesehen, 151 Gebäude wird dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Schallschutz
festgestellt und Entschädigungen dem Grunde nach gemäß den Vorschlägen des Gutachters. Weitere Regelungen bestehen hinsichtlich des Baulärms. Während des Klageverfahrens hat das EBA auf Anträge der Beigeladenen mit neun Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen vom 1. Juni 2016 für alle Kläger die Schutzmaßnahmen während der Bauphase konkretisiert. Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren ohne Erfolg geblieben (BVerwG, B. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14).
1. Übernahmeanspruch bei hoher Lärmbelastung
Der Kläger 1 hat einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks gegen Entschädigung, denn das sehr trassennah gelegene Grundstück wird im Prognosefall Eisenbahnbetriebslärm ausgesetzt, dessen Ausmaß mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben, Gesundheit und Eigentum nicht mehr vereinbar ist. Mit prognostizierten Beurteilungspegeln von 73 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts werden nicht nur die für Wohnhäuser im Außenbereich, in dem das Grundstück liegt, einschlägigen Immissionsgrenzwerte erheblich überschritten (64/54 dB(A) tags/nachts), sondern sogar die für Dorf- und Mischgebiete geltenden verfassungsrechtlichen Annäherungswerte für die so genannte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 72/62 dB(A) tags/nachts.
Das Grundstück wird daher vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt, die mithilfe von Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht in einer Weise ausgeglichen werden können, dass eine weitere Wohnnutzung zumutbar wäre.
Ein aktiver Lärmschutz käme nicht in Betracht, weil dessen Kosten den Verkehrswert des Wohnhauses um ein Mehrfaches übersteigen; selbst wenn nur die Schutzfälle zur Tagzeit gelöst würden, müßte für die LSWand immer noch das zweifache des Verkehrswerts aufgewandt werden (Rn. 37).
Auch ein passiver Lärmschutz könnte die Belastungen nicht ausgleichen, weil „die Geräuschbelastung vor allem durch hohe Maximalschallpegel („Spitzenpegel“) der einzelnen Zugvorbeifahrten geprägt“ sei; die Außenwohnbereiche seien bei Maximalpegeln
zwischen 85 und 100 dB(A) „praktisch unbenutzbar“ und selbst bei Schallschutzfenstern mit der höchsten Schallschutzklasse ließen sich Überschreitungen der Nachtwerte durch hohe Spitzenpegel nicht ausschließen (Rn. 38-40).
Eine Vorbelastung kann dem Kläger zu 1 schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Belastung seines Grundstücks nach dem Streckenausbau die Schwelle der grundrechtlichen Unzumutbarkeit übersteigt. Die Vorbelastung und die durch die wesentliche Änderung eines Schienenweges entstehende zusätzliche Geräuschbelastung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen. In solchen Fällen ist eine Schutzminderung, die durch die Berücksichtigung einer Vorbelastung bewirkt würde, mit Verfassungsrecht nicht vereinbar (Rn. 41)
Der ErgänzungsPFB des EBA vom 21. Juni 2016 ist dementsprechend aufzuheben, soweit darin der Übernahmeantrag abgelehnt wird. Die Beklagte hat den Beschluss stattdessen um die Übernahmeverpflichtung der Beigeladenen gegen Entschädigung des Klägers zu 1 zu ergänzen. Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs zu bestimmen.
2. Zur Anwendung des Schienenbonus
„Weder die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 1 BImSchG n.F. noch der Stand der Lärmwirkungsforschung geben etwas dafür her, dass der Gesetzgeber mit dem Schienenbonus seinen normativen Ermessensspielraum überschritten hätte und die Regelung daher aus sich heraus und von Anfang an unwirksam ist. “ (Rn. 50)
„Der Gesetzgeber wollte mit der Abschaffung des Schienenbonus keine verfassungsrechtlich unhaltbaren Zustände beseitigen. Vielmehr hielt er die ursprüngliche Annahme, Schienenlärm werde weniger belastend wahrgenommen als Straßenlärm, aufgrund der Entwicklung des Schienenverkehrs, insbesondere angesichts der hohen Zuwächse beim Schienengüterverkehr für weder sachgerecht noch zeitgemäß.“ (Rn. 519
„Es ist auch nicht ersichtlich, dass es aus Gründen des Verfassungsrechts geboten war, den Schienenbonus abzuschaffen…
Dies lässt sich weder aus den bei Erlass des Elften Änderungsgesetzes vorliegenden Erkenntnissen ableiten noch aus der von den Klägern vorgelegten Literaturauswertung „Gesundheitliche Auswirkungen von Bahnlärm – Aktueller Stand in der wissenschaftlichen Literatur“ (Dezember 2014), die sich zum Schienenbonus nicht ausdrücklich verhält. Den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, der schon der politischen Vereinbarung, den Schienenbonus abzuschaffen (vgl. Koalitionsvertrag für die 17. Wahlperiode vom 26. Oktober
2009, S. 40), zugrunde lag, fasst eine vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Literaturstudie aus November 2009 zusammen (Forschungsbericht „Lärmbonus bei der Bahn? Ist die Besserstellung der Bahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern noch gerechtfertigt?“, www.umweltbundesamt.de [ANMERKUNG: MITAUTOR MÖHLER!]) . Darin wird aus wissenschaftlicher Sicht keineswegs die Abschaffung des Schienenbonus gefordert; vielmehr werden die ausgewerteten Untersuchungsergebnisse dahin gedeutet, „dass aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Verkehrszusammensetzung und im Freizeitverhalten der Bevölkerung eine Differenzierung in der Anwendung des Schienenbonus vorgenommen werden müsse“ (Rn. 53)
„Abgesehen davon lässt sich aus systematischen Erwägungen ausschließen, dass die Anwendung des Schienenbonus hier zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt. Werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten, ist durch geeignete aktive oder passive Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die vorhabenbedingte Immissionsbelastung
auf die einschlägigen Werte der 16. BImSchV begrenzt wird. In allgemeinen Wohngebieten, in denen die Kläger zu 2 bis 11 wohnen, bedeutet dies etwa, dass eine Belastung von 59 dB(A)/tags und 49 dB(A)/nachts einzuhalten ist.
Selbst wenn der Schienenbonus von 5 dB(A) herausgerechnet würde, überschritte die verbleibende Belastung nicht die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, die für Wohngebiete aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes an Werten von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festzumachen ist.“(Rn. 54)
3. Zu Kosten/Nutzen-Analysen nach §41 Abs. 2 BImschG:
„Es ist hier nicht zu beanstanden, dass bei der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Kostenseite nicht die Nettokosten des aktiven Schallschutzes, sondern die Bruttokosten (nur) für die Errichtung der Lärmschutzwände eingestellt worden sind. Zwar spiegeln die Nettokosten (Gesamtkosten für aktiven Schallschutz [Errichtungs- plus Unterhaltungskosten der Wände, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 – 11 A 50.97…] abzüglich der Kosten für den ersatzweise zu leistenden passiven Schallschutz einschließlich etwaiger Außenbereichsentschädigungen) denjenigen finanziellen Aufwand wider, der spezifisch – also über die ansonsten ohnehin anfallenden Kosten hinaus – durch die Gewährung aktiven Schallschutzes verursacht ist.
Der Senat hält es aber für angängig, der grundsätzlich ausreichenden überschlägigen Kostenabschätzung im Regelfall nur die Bruttokosten für die Errichtung der Lärmschutzwände als Gesamtkosten zugrunde zu legen, wie es der Verwaltungspraxis entspricht…“ (Rn. 61)
Anm: Es folgen im Urteil ausführliche Berechnungen und Tabellen zu den gelösten Schutzfällen und den Kosten pro Schutzfall.
4. Zu Baulärm
„Für Tage oder Nächte, in denen der nach der AVV Baulärm berechnete Immissionsrichtwert (außen) voraussichtlich 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts überschreiten wird, können die Kläger ersatzweise einen Hotelaufenthalt auf Kosten der Beigeladenen in Anspruch nehmen (Protokollerklärung Anlage 3 zum Protokoll vom 28. Juni 2016 i.V.m. Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 9. Februar 2016). Auch wenn dieses Wahlrecht, das die Beklagte in ihren Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen den Anträgen der Beigeladenen folgend aufgenommen hat, für die Nachtzeit (20 bis 7 Uhr) wegen des grundsätzlichen Verbots von Bauarbeiten nach 20 bzw. 18 Uhr regelmäßig ins Leere geht, behält es für die Tageszeit doch einen Sinn.“
„Die von den Klägern verlangte weitergehende Konkretisierung des planfestgestellten Schutzkonzepts gegen Baulärm überspannt die Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss. Auch wenn die Bauausführung – wie hier – mit erheblichen Beeinträchtigungen einhergeht, darf die Planfeststellungsbehörde sich in der Regel darauf beschränken, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die
Rechte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines solchen zur Sicherstellung des gebotenen Schutzes tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür, wie vorliegend, anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen.“ (Rn. 102)
„Die Beklagte war berechtigt, die Errichtung mobiler Lärmschutzwände in anderen Bereichen als den Bahnübergangslücken abzulehnen. Die gutachterliche Schätzung belegt Kosten für mobile Lärmschutzwände in der Größenordnung von 500 000 € je Ortschaft und Monat. Die Kosten von voraussichtlichen 10 000 € je Schutzfall liegen teilweise sogar oberhalb der Kosten für den Schallschutz durch die dauerhaften Lärmschutzwände….Zudem ließen mobile Lärmschutzwände Schutzfälle ungelöst. Ihre Minderungswirkung ist mit 3 bis 5 dB(A) gering..“ (Rn. 104)[/showhide]
[showhide type=“urteil2″ more_text=“Zur Abgrenzung von Personenbeförderungs- und Eisenbahnrecht (OVG Lüneburg, U. v. 26.08.2016, 7 KS 41/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zur Abgrenzung von Personenbeförderungs- und Eisenbahnrecht
OVG Lüneburg, U. v. 26.08.2016, 7 KS 41/13
Stichworte: PFV nach Eisenbahnrecht vs. Personenbeförderungsrecht, falsche Verfahrenswahl, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.d. §3c Satz 1 UVPG, betriebsregelnde Maßnahmenm, Mischverkehr Güterzug und Straßenbahn, fehlende eisenbahnrechtliche Planrechtfertigung, Präklusion, unterlassene UVP-Vorprüfung
a) Die Abgrenzung zwischen Eisenbahn und Straßenbahn und der für die jeweilige Planung heranzuziehenden Rechtsgrundlagen Allgemeines Eisenbahngesetz / Personenbeförderungsgesetz ist bei Gleisanlagen auf der Grundlage der intendierten Verkehrsfunktion vorzunehmen
b) Die Herstellung von Straßenbahnbetriebsanlagen kann indes nicht nach § 18 AEG planfestgestellt werden, da das Eisenbahngesetz nach § 1 Abs. 2 AEG nicht für Straßenbahnen gilt und § 28 PBefG bestimmt, dass Betriebsanlagen für Straßenbahnen (nur) gebaut werden dürfen, wenn der Plan vorher in einem Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz festgestellt worden ist.
c) Eisenbahnrecht unterfällt der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG; andere Schienenbahnen, wie auch Straßenbahnen, unterliegen dagegen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG. Sie können in ihren Anwendungsbereichen daher nicht nach einer Vorrangregelung „im Zweifel Eisenbahnrecht“ voneinander abgegrenzt werden.
d) Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die
Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen. Umweltauswirkungen sind vielmehr bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und deshalb in der Abwägung so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden kann.
e) Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch nicht durch eine Ergänzung der Gründe des Planfeststellungsbeschlusses mittels einer Prozesserklärung, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sie in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2016 abgegeben hat, „weggewogen“ werden, da die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung striktes Recht darstellt, von dem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht abgewichen werden kann.[/showhide]
[showhide type=“urteil3″ more_text=“Passiver Lärmschutz: Die Lüftungsplanung hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 03.05.2016, OVG 6 A 31.14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Passiver Lärmschutz: Die Lüftungsplanung hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen.
OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 03.05.2016, OVG 6 A 31.14
Stichworte: Passiver Lärmschutz, Lüftungseinrichtung, Lüftungsplanung
Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Fall der planfestgestellten
Nachtschutzauflagen am Flughafen Berlin Brandenburg entschieden, dass die Wohnungsbesitzer einen Anspruch darauf haben, dass die Lüftungsplanung hat durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den passiven Lärmschutz bei eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen etwas anders gelten sollte.[/showhide]
[showhide type=“urteil4″ more_text=“Lärmaktionsplan einer Gemeinde bindet die DB Netz AG nicht (VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.2016, 10 S 1632/14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Lärmaktionsplan einer Gemeinde bindet die DB Netz AG nicht
VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.2016, 10 S 1632/14
Stichworte: Lärmaktionsplan, DB Netz AG als Privatunternehmen, §5a AEG
1. Der VGH BW läßt es offen, ob ein Anspruch der Gde. Mahlberg auf Durchsetzung des Lärmaktionsplans nach dem 1.1.2015 überhaupt
besteht, weil ab diesem Zeitpunkt das Eisenbahnbundesamt für die Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken zuständig ist (vorher war es
nach Bundes- und BW-Landesrecht die Kommune)
2.a) Der Lärmaktionsplan ist keine außenwirksame Norm und ist daher
für die DB Netz AG nicht bindend.
2b) Der Lärmaktionsplan hat zwar eine verwaltungsinterne
Bindungswirkung, aber die DB Netz AG ist kein Träger öffentlicher
Verwaltung (=Behörde), weil sie ein privatrechtlich organisiertes
Wirtschaftunternehmen ist, auch wenn sie materielle
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
„Der Umstand, dass die Beklage trotz privatrechtlicher Organisation
als Wirtschaftsunternehmen (Art. 87e Abs . 3 Satz 1 GG) kein „reines“
privatwirtschaftliches Unternehmen ist, sondern (auch) funktional
materielle Verwaltungsaufgaben erfüllt (…), führt entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht dazu, sie als Behörde eines Trägers
öffentlicher Verwaltung anzusehen.“
3. Der VGH BW kommt zu dem Ergebnis, dass nur das EBA – „bei einer
Gesamtschau von §§ 4a, 5 und 5a AEG“ – die Anordnungsbefugnis
gegenüber der DB Netz AG zur Durchsetzung der Festlegungen eines
Lärmaktionsplans besitzt.
3a. Darüber hinaus kann der Exkurs des VGH BW auf dem Umstand, dass die Bundesrepublik als 100%iger Eigner der DB AG über die
Hauptversammlung und den Aufsichtsrat auf den Vorstand der DB AG
einwirken kann, den Lärmaktionsplan umzusetzen, wohl nur so
verstanden werden, dass eine Umsetzung des Lärmaktionsplans auch
durch Klage gegen die Bundesrepublik unmittelbar erzwungen werden
könnte.[/showhide]
[showhide type=“urteil5″ more_text=“Befangenheit eines Lärmschutz-Sachverständigen aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten (OLG Bamberg, B. v. 09.06.2016, 5 W 46/16) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Befangenheit eines Lärmschutz-Sachverständigen aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten
OLG Bamberg, B. v. 09.06.2016, 5 W 46/16
Pressemitteilung der Edificia Rechtsanwälte, Frankfurt v. 21.06.2016
Stichworte: Befangenheit, Sachverständiger
Nach der eigenen Stellungnahme des Sachverständigen tätigt dessen Firma 30% ihres Umsatzes mit der Gruppe Deutsche Bahn.
Insoweit kann nicht nur auf den Anteil der persönlichen Arbeitszeit des Sachverständigen von 10 % abgestellt werden.
Diese 30 % stellen einen so erheblichen Anteil am Umsatz dar, dass diese geschäftliche Venbindung schon als intensiv zu bezeichnen ist. Eine intensive Geschäftsverbindung kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen.
In der Gesamtschau lassen diese genannten Umstände aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis aufkommen, der Sachverständige Möhler stehe nicht neutral zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits mit der Folge, dass der Anschein der Voreingenommenheit vorliegt. Auf eine tatsächliche Befangenheit bzw. ob der Sachverständige selbst sich für befangen hält, kommt es nicht an.[/showhide]
2015
[showhide type=“urteil6″ more_text=“Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21: Länder und Kommunen dürfen trotz Konnexitätsprinzip Eisenbahnbaumaßnahmen mitfinanzieren (VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.4.2015, 1 S 1949/13)(%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21: Länder und Kommunen dürfen trotz Konnexitätsprinzip Eisenbahnbaumaßnahmen mitfinanzieren
VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.4.2015, 1 S 1949/13
Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg zum U. v. 21.4.2015, 1 S 1949/13
Stichworte: Konnexitätsprinzip, Nichtigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses, Bürgerbegehren, Gemeinwohlverpflichtung der DB AG und ihrer Töchter
Das in Artikel 104 a Absatz 1 GG verankerte „Konnexitätsprinzip“ verbiete zwar, dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziere, für die ausschließlich Länder und Gemeinden zuständig seien, und dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben mitfinanzierten, die zur alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Bundes gehörten.
Artikel 104 a Absatz 1 GG lautet:
„Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.“
Es verbiete aber nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden bei der Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zusammenarbeiteten, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Solche „Mit-Finanzierungen“ seien zulässig, wenn sich die Verwaltungszuständigkeiten verschiedener Hoheitsträger bei der Verwirklichung eines Projekts überschnitten, also jeder Hoheitsträger eigene, definierbare Aufgaben erfülle.
Es ist zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder – bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn – auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Die finanzielle Beteiligung der Stadt Stuttgart am Projekt Stuttgart 21 sei daher aufgrund ihrer kommunalen Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung gerechtfertigt. Die Beklagte wolle 100 ha bisheriger Bahnflächen in bester Innenstadtlage unter Beibehaltung des zentralen Bahnhofsstandorts städtebaulich entwickeln. Sie habe durch Abschluss der Projektverträge und Geltendmachung ihrer Belange im Planfeststellungsverfahren aktiv darauf hingewirkt, dass eine zur Verwirklichung dieses städtebaulichen Ziels vorzugswürdige Planungsvariante verwirklicht werde….Vielmehr handele es sich um ein Verkehrs- und Städtebauprojekt, bei dem sich die Aufgaben verschiedener Hoheitsträger mit entsprechenden Finanzierungskompetenzen überschnitten.
Aus diesem Grund dürfe sich die Stadt Stuttgart an der Finanzierung von Stuttgart 21 beteiligen.
Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (1 S 1949/13).[/showhide]
[showhide type=“urteil7″ more_text=“Baustellenlärm – Vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG (VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.2.2015, 10 S 2471/14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Baustellenlärm – Vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG
VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.2.2015, 10 S 2471/14
Stichworte: AVV Baulärm, Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm, Untersagung des Baustellenbetriebs, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung, Gesundheitsgefahren durch Baulärm, Ersatzwohnraum
Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG bei Mißachtung von Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG
Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG
verpflichtet…..
Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt. Diese Werte wurden nach den von der D. GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den
Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt.
Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen.
Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm
(Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten.
Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur
Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die
Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die
Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist. [/showhide]
[showhide type=“urteil9″ more_text=“Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze D/Pl – Bestätigung des Sofortvollzugs II (BVerwG, B. v. 23.01.2015, 7 VR 6.14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze D/Pl – Bestätigung des Sofortvollzugs II
BVerwG, B. v. 23.01.2015, 7 VR 6.14
Stichworte: Kollisionsrisiko mit Wildtieren wie Fledermäusen und Wölfen, Wildunfallmonitoring, Grunddienstbarkeit, FFH-Gebiete, Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz des Jagdausübungsrechts
„Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden.“
„Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener kann eine
gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen“
„Das [naturschutzrechtliche] Tötungsverbot erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Verkehrswegebaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht“[/showhide]
2014
[showhide type=“urteil10″ more_text=“Eisenbahnstrecke zwischen Trier und Luxemburg darf zweigleisig ohne Lärmschutz betrieben werden (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 23.12.2014, 8 B 11123/14.OVG) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]<!– TODO –>
Eisenbahnstrecke zwischen Trier und Luxemburg darf zweigleisig ohne Lärmschutz betrieben werden
OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 23.12.2014, 8 B 11123/14.OVG
OVG-Pressemitteilung Nr. 1/2015 vom 2.1.2015
Ein Teilstück der auf zwei Gleise erweiterten Eisenbahnstrecke zwischen Trier und Luxemburg darf einstweilen zweigleisig betrieben werden, obwohl noch nicht alle erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen fertiggestellt worden sind.
Mit seinem Eilantrag wollte der Eigentümer eines direkt an der Bahnstrecke gelegenen Hauses erreichen, dass die Bahnstrecke bis zur Fertigstellung der Schallschutzmaßnahmen nur eingleisig betrieben werden darf.
Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass zwar geringfügig mehr Züge fahren würden, diese aber auch auf dem neuen Gleis, das weiter von seinem Haus entfernt liege, fahren und damit im Ergebnis auch ohne LS-Wand mit einer Lärmreduzierung zu rechnen sei. Ein eingleisiger Betrieb würde bei dem neuen, auf zweigleisigen Betrieb ausgelegten Fahrplan das Risiko von Verspätungen erhöhen.
Der Kläger hatte bereits erfolgreich gegen eine 4 m hohe Lärmschutzwand geklagt, mit der er sich gegen Verschattung und den Verlust des freien Blicks auf die Mosel wandte. Das Planänderungsverfahren für den Bau niedrigerer LS-Wände dauert aber noch an.[/showhide]
[showhide type=“urteil11″ more_text=“Erschütterungsschutz beim zweigleisigen Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze D/Pl – Bestätigung des Sofortvollzugs (BVerwG, B. v. 19.12.2014, 7 VR 5.14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Erschütterungsschutz beim zweigleisigen Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode – Horka – Grenze D/Pl – Bestätigung des Sofortvollzugs
BVerwG, B. v. 19.12.2014, 7 VR 5.14
Stichworte: Erschütterungsschutz, Unterschottermatten, weichen Holzbalkendecken, Masse-Feder-System
„Die Erschütterungsbelastung ist ein Konflikt, der durch Schutzmaßnahmen oder Entschädigung jedenfalls bewältigt werden kann und deshalb die fachplanerische Abwägung nicht insgesamt in Frage stellt“
„Grundsätzlich dürften im Frequenzbereich zwischen 10 Hz und 40 Hz durch die Verwendung von Unterschottermatten Erhöhungen der Erschütterungsimmissionen bei Decken mit tiefen Resonanzfrequenzen nicht auszuschließen sein.“
„Für den hier vorhandenen Gebäudebestand und die in Rede stehenden tieffrequenten Anregungen durch Güterzüge kommt die Erschütterungstechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass am Oberbau allenfalls Masse-Feder-Systeme die Erschütterungen wirksam mindern könnten. Diese seien auf freier Strecke aber noch nicht
erprobt; ihnen fehle die erforderliche Zulassung.“[/showhide]
[showhide type=“urteil12″ more_text=“Eisenbahnaufsicht nach BayESG über nicht-bundeseigene Eisenbahnen – Sofortvollzug (BayVGH, B. v. 03.11.2014, 22 CS 14.2126) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Eisenbahnaufsicht nach BayESG über nicht-bundeseigene Eisenbahnen – Sofortvollzug
BayVGH, B. v. 03.11.2014, 22 CS 14.2126
Vorinstanz: VG Augsburg, B. v. 03.09.2014, Au 3 S 14.1011
Stichworte: Anordnung zur Erhaltung der Betriebssicherheit; anerkannte Regeln der Technik, Mindestlichtweite
(Schienenabstand) bei Weichen bei nicht-bundeseigenen Eisenbahnen, Entgleisungssicherheit, Befahrungsverbot, Interessensabwägung bei Sofortvollzug; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Bescheidsadressat den Anordnungen im angefochtenen Verwaltungsakt im Ergebnis vollumfänglich nachgekommen ist.[/showhide]
[showhide type=“urteil13″ more_text=“Erneut: Verbot von stationären Demonstrationen in der Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs (VG Stuttgart, B. v. 20.11.2014, 5 K 5117/14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Erneut: Verbot von stationären Demonstrationen in der Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs
VG Stuttgart, B. v. 20.11.2014, 5 K 5117/14
Die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs weist gravierende Unterschiede zu der der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226) zugrundeliegenden Örtlichkeit, den für den allgemeinen Publikumsverkehr zur Verfügung stehenden Bereich des Frankfurter Flughafens, auf, weil sie ganz überwiegend nur
einer bestimmten Funktion, nämlich der Abwicklung des Bahnreiseverkehrs dient. Die Halle ist kein öffentlicher Kommunikationsraum im Sinne eines öffentlichen Forums.
Das verfügte Nutzungsverbot erweist sich bereits deshalb als rechtmäßig, weil der Antragstellerin keine rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort zusteht.[/showhide]
[showhide type=“urteil14″ more_text=“(!) Gesamtlärmbetrachtung – Abgrenzung zu Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 7 A 24.12; Einhausung einer Bahnstrecke und Kosten/Nutzen-Betrachtung des § 41 Abs. 2 BImSchG (Hambg. OVG, B. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“](!) Gesamtlärmbetrachtung – Abgrenzung zu Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 7 A 24.12; Einhausung einer Bahnstrecke und Kosten/Nutzen-Betrachtung des § 41 Abs. 2 BImSchG
<!– bei openjur nicht vorh – geprueft 1.1.15 –>
Hambg. OVG, B. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P
Stichworte: Sofortvollzug Verlegung der Bundesstraße 4/75 (Wilhelmsburger Reichsstraße); Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren; Durchführung einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung; Präklusion des Einwandes fehlender Planrechtfertigung; Verhältnis von Ausbau und Neutrassierung; Betrachtung der Lärmauswirkungen beim Zusammentreffen von Schiene und Straße; Umbau von bestehender Bahnanlage gleichzeitig mit Straßenbau, Folgemaßnahme (verneint), Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung (bejaht), Kosten-Nutzen-Abwägung des § 41 Abs. 2 BImSchG, Einhausung einer Bahnstrecke
„Der Ausbau einer bestehenden Straße genießt gegenüber einer Neutrassierung keinen rechtlichen Vorrang.“
„Auch beim räumlichen Zusammentreffen eines Straßenneubaus mit Änderungen an einem Schienenweg verlangen § 41 Abs. 1 BImSchG und die 16. BImSchV nur eine getrennte Betrachtung der Lärmauswirkungen der verschiedenen Baumaßnahmen. Die Bildung eines Summenpegels, der an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu messen wäre, ist hiernach nicht vorgesehen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 7 A 24.12, Rn. 26).“[/showhide]
[showhide type=“urteil15″ more_text=“Kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz außerhalb des baulich geänderten Streckenabschnitts (OVG Bremen, U. v. 01.10.2014, OVG 1 D 22/12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Kein Anspruch auf aktiven Lärmschutz außerhalb des baulich geänderten Streckenabschnitts
OVG Bremen, U. v. 01.10.2014, OVG 1 D 22/12
Stichworte: Seehafen Hinterlandverkehr – Verlängerung von Gleis 1 im Bremer Hauptbahnhof, weitere Lärmzunahme bei vorhandener Belastung oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarbeitsschwelle, Baugrubenmodell, Zusage des Vorhabenträgers zum Einbau von Schienenstegdämpfern und zur Gewährung von passivem Lärmschutz gemäß den Lärmsanierungsrichtlinien[/showhide]
[showhide type=“urteil16″ more_text=“Eilantrag gegen neue S-Bahn-Trasse in Fürth-Nord erfolgreich (BVerwG, B. v. 16.10.2014, 7 VR 2.14, 7 VR 3.14, 7 VR 4.14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Eilantrag gegen neue S-Bahn-Trasse in Fürth-Nord erfolgreich
BVerwG, B. v. 16.10.2014, 7 VR 2.14, 7 VR 3.14, 7 VR 4.14
BVerwG-Pressemitteilung Nr. 61/2014
Stichworte: Sofortvollzug PFA 16 Fürth-Nord der Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld, Verschwenktrasse
Für die verschwenkte Trassenführung der S-Bahn sollen im Eigentum bzw. im Besitz der Kläger (darunter die Kommune) stehende Grundstücke in Anspruch genommen werden. Das BVerwG hat zugunsten der Kläger entschieden,
* weil die Europäische Kommission die deutschen Präklusionsregeln für unionsrechtswidrig hält und deswegen beim EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-130/14), derzeit aber nicht ersichtlich ist, wie der EuGH vor allem im Hinblick auf die
vergleichsweise kurzen Auslegungs- und Einwendungsfristen entscheiden wird.
* weil im Eilrechtsschutzverfahren nicht geprüft werden könne, ob die UVP hinreichend die Auswirkungen aller Alternativen geprüft habe
* weil es das BVerwG für nicht wahrscheinlich hält, dass wegen des Auslaufens von Förderungsmöglichkeiten nach dem GVFG zum 31. Dezember 2019 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klagen die Finanzierung des Vorhabens ernstlich gefährden könnte
Der Sofortvollzug ist auch nur hinsichtlich der S-Bahn-Gleise aufgehoben, nicht hinsichtlich der Fernbahngleise,
zumal das BVerwG davon ausgeht, dass der S-Bahn-Verkehr in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung weiterhin auf den bestehenden Gleisen im Mischverkehr abgewickelt werden kann. Dabei setzt sich das BVerwG mit eigenen (eigenwilligen) Betrachtungen zur Streckenkapazität über die Auffassung der DB hinweg und
behauptet in ziemlicher Unkenntnis der deutschen Realität: „Realitätsnäher dürfte die Annahme sein, dass in den Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) ungefähr so viele Güterzüge wie in den 16 Tagstunden verkehren.“[/showhide]
[showhide type=“urteil17″ more_text=“Präklusion der Einwendungen einer Gemeinde – Keine Geltendmachung der Belange Privater durch eine Gemeinde (BayVGH, U. v. 14.10.2014, 22 A 13.40069) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Präklusion der Einwendungen einer Gemeinde – Keine Geltendmachung der Belange Privater durch eine Gemeinde
BayVGH, U. v. 14.10.2014, 22 A 13.40069
Stichworte: Teilweise zweigleisiger Bahnausbau Tüßling (ABS München-Mühldorf-Freilassing), Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; (keine) Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einwendungsfrist; Fehlvorstellung über die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens; Keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts; Entscheidungsvorbehalt für nachträgliche Hochwasserschutzmaßnahmen
„In Abgrenzung zur individuellen Rechtswahrung betroffener Bürger kann sich eine Gemeinde nicht zum Sachwalter von deren Lärmschutzbelangen machen, sondern im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nur nachhaltige Störungen ihrer in Planungen konkretisierten städtebaulichen Ordnung geltend machen.“
„Die vom Kläger angegriffene Abwägungsentscheidung über die Gestaltung der Lärmschutzwände verletzt ihn nicht in seinem Selbstgestaltungsrecht als Ausfluss seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts.“
Anmerkung: Die klagende Gemeinde war mit fast allen Rügen in der Klage präkludiert, was erneut zeigt, wie überfordert selbst eine Kommune ist, umfassend und fristgerecht Einwendungen im PFV zu erheben.[/showhide]
[showhide type=“urteil18″ more_text=“Hangsicherung zur Sicherung des Eisenbahnbetrieb erfordert Planfeststellung nach § 18 AEG (BVerwG, U. v. 23.09.2014, 7 C 14.13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Hangsicherung zur Sicherung des Eisenbahnbetrieb erfordert Planfeststellung nach § 18 AEG
BVerwG, U. v. 23.09.2014, 7 C 14.13
Stichworte: Planfeststellung für Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen, Felssturz, Unterhaltungsmaßnahme (hier verneint)
„Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitigen Hangsicherungsmaßnahmen die Errichtung bzw. die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn zum Gegenstand haben, die gemäß § 18 Satz 1 AEG der Planfeststellung bedürfen. Letzteres gilt gleichermaßen für die geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen.“[/showhide]
[showhide type=“urteil19″ more_text=“Plangenehmigung für S-Bahn-Abstell- und Werkstattanlage – Anwendungsbereich TA Lärm vs. 16. BImSchV (OVG NRW, U. v. 05.09.2014, 16 D 77/13.AK) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Plangenehmigung für S-Bahn-Abstell- und Werkstattanlage – Anwendungsbereich TA Lärm vs. 16. BImSchV
OVG NRW, U. v. 05.09.2014, 16 D 77/13.AK
Stichworte: fehlerhafte Abschnittsbildung (verneint), „heranrückende Planung“, Kläger wohnen am Zuführungsgleis zur weit entfernten Abstellanlage, Nachbarabschnitt
„Die im schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte Unterscheidung der Anwendung der TA Lärm hinsichtlich der Geräuschimmissionen, die auf den Betrieb der Werkstatt und Behandlungsanlage zurückzuführen sind, und der Anwendung der 16. BImSchV hinsichtlich der Fahrten der Züge zu und von den Behandlungsanlagen begegnet keinen rechtlichen Bedenken….
Nach Auffassung des Senats wäre es nicht sachgerecht und entspräche nicht der grundsätzlichen Unterscheidung und Beurteilung von Anlagen nach der 16. BImSchV oder nach der TA Lärm, die großflächige Neueinrichtung der Gleise deshalb zur Gänze den Behandlungsanlagen zuzuordnen, weil sie zur Nutzung der Behandlungsanlagen befahren werden sollen.“
„Anlieger an bereits vorhandenen, weiterführenden Strecken zählen regelmäßig nicht mehr zur Nachbarschaft des Schutzansprüche auslösenden Vorhabens. … Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ist aber von einem Vorhaben herrührender Lärmzuwachs an bestehenden Strecken zu berücksichtigen, wenn dieser mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht.“[/showhide]
[showhide type=“urteil20″ more_text=“Kein Anspruch auf Schlafen bei geöffnetem Fenster – keine Grundrechtsverletzung (VG Düsseldorf, U. v. 22.01.2014, 16 K 16 K 8546/13, 8547/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Kein Anspruch auf Schlafen bei geöffnetem Fenster – keine Grundrechtsverletzung
OVG NRW, B. v. 02.09.2014, 16 A 546/14
Vorinstanz: VG Düsseldorf, U. v. 22.01.2014, 16 K 16 K 8546/13, 8547/13
Die Anwohner einer Alt-Strecke haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Eisenbahnbundesamtes, die Einhaltung bestimmter Richtwerte zur Nachtzeit gegenüber der DB Netz AG anzuordnen. Diesem Anspruch steht jedoch nicht die fehlende Anordnungsbefugnis des EBA (§ 5a AEG) entgegen, sondern weil es an einer Verletzung der Rechte des Klägers fehlt. Denn ein Anspruch resultiert weder aus §41 BImSchG noch – mangels eines Planfeststellungsbeschlusses, der nach dem Erstinkrafttreten des VwVfG erlassen worden wäre – aus §75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Allerdings bestünde ein Anspruch nach §75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren rechtswidrig unterlassen worden wäre.
Ein Anspruch kann auch nicht als unmittelbare Folge einer baulichen Maßnahme an der BETUWE-Linie auf holländischem Staatsgebiet angesehen werden, da es sich hier nicht um einen anderen Abschnitt einer einheitlichen Linie handelt. Im übrigen hätte eine etwaige Verkehrszunahme bereits beim Ausbau auf holländischem Gebiet entgegengehalten werden müssen (!!!).
Aus der fehlenden Existenz von Verbotsnormen lässt sich auch kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Schutzpflichten aus Artikel 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG herleiten, zumal auch noch zivilrechtliche Schutzansprüche aus enteignendem Eingriff bestehen.
Dem Betroffenen steht dann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf
Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss. Der Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen.[/showhide]
[showhide type=“urteil21″ more_text=“Hafenbahn Aschaffenburg (BayVGH, U. vom 19.08.2014, 22 B 11.2608, 22 B 11.2634) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Hafenbahn Aschaffenburg
BayVGH, U. vom 19.08.2014, 22 B 11.2608, 22 B 11.2634
Stichworte: Geräuschimmissionen nächtlicher Containerzugvorbeifahrten, geschichtliche Entwicklung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, 3-4maliges nächtliches Aufwachen pro Monat zumutbar
Der BayVGH spricht den Anliegern sämtliche Rechte ab – ein sehr „bemerkenswertes“ Urteil. Interessant sind allein die umfangreichen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung des Eisenbahnbau-Genehmigungsrechts.[/showhide]
[showhide type=“urteil22″ more_text=“Zivilrechtliche Klage gegen die Beseitigung von Lärm- und Erschütterungsimmissionen der Bahnlinie Hamm-Oberhausen/Osterfeld (LG Bochum, U. v. 30.07.2014, 6 O 443/09)(nicht rechtskräftig) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zivilrechtliche Klage gegen die Beseitigung von Lärm- und Erschütterungsimmissionen der Bahnlinie Hamm-Oberhausen/Osterfeld (nicht rechtskräftig)
LG Bochum, U. v. 30.07.2014, 6 O 443/09
Den Klägern sind die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger passiver Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um wesentliche Beeinträchtigungen durch Verkehrsgeräusche des Betriebes der Bahnstrecke Hamm–Oberhausen abzuwenden und zwar mit der Maßgabe, dass unter Mitberücksichtigung des Schienenbonus die folgenden Immissionswerte nicht überschritten werden: tagsüber von 06 Uhr bis 22 Uhr 59 dB(A) sowie nachts von 22 Uhr bis 06 Uhr 49 dB(A).
Ansprüche auf aktive Lärmschutzmaßnahmen bestehen nicht. Die durch den Zugverkehr hervorgerufenen Erschütterungsimmissionen sind gem. § 1004, 906 BGB zu dulden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB vorliegt.[/showhide]
[showhide type=“urteil23″ more_text=“Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Lärmaktionsplan gegen Bahnlärm (VG Freiburg, U. v. 25.07.2014, 5 K 1491/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Lärmaktionsplan gegen Bahnlärm (nicht rechtskräftig, Berufung der Gemeinde beim VGH Mannheim läuft)
VG Freiburg, U. v. 25.07.2014, 5 K 1491/13
Hat eine Gemeinde in ihrem Lärmaktionsplan Maßnahmen festgelegt, die von der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften auszuführen wären (hier „Besonders überwachtes Gleis“), kann sie diese jedenfalls nicht im Klageweg durchsetzen.
Es fehlt an einer rechtlichen (gesetzlichen) Ermächtigung für die
Durchsetzung eines Lärmaktionsplans gegenüber der DB AG
Das Fehlen einer solchen Ermächtigungsgrundlage verletze die
klagende Stadt auch nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, weil die Kommune Lärmaktionspläne nicht in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts erstellt, sondern nur in Vollzug staatlicher Aufgaben (als übertragene Aufgabe)[/showhide]
[showhide type=“urteil24″ more_text=“Umwidmung Bahnwärterhaus in Bürogebäude – gemeindliche Planungshoheit (BayVGH, U. v. 24.07.2014, 2 B 14.896) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Umwidmung Bahnwärterhaus in Bürogebäude – gemeindliche Planungshoheit
BayVGH, U. v. 24.07.2014, 2 B 14.896
Stichworte: Versagung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, eisenbahnrechtliche Entwidmung und gemeindliche Planungshoheit, Nutzung eines ehemaligen Bahnwärterhauses, Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse
Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer Fläche, die aufgrund einer noch fortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine Bahnanlage darstellt, kann ein „bahnfremden“ Zwecken dienendes Gebäude wie im vorliegenden Fall eine Büronutzung für Dritte nicht genehmigt werden. Eine Baugenehmigung kommt erst dann in Betracht, wenn die Gemeinde in der Lage ist, ihre Planungshoheit auszuüben. Dazu muss der besondere Rechtscharakter der Fläche in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben worden sein.[/showhide]
[showhide type=“urteil25″ more_text=“Dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung als Abwägungsaspekt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 17.07.2014, 1 K 17/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung als Abwägungsaspekt
OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 17.07.2014, 1 K 17/13
PM des OVG Magdeburg
Zur Verwendung des Kostenkennwertekatalogs als Grundlage einer Kostenschätzung; Keine ungeprüfte Übernahme der von der DB Netz AG angegebenen Kostenpositionen durch Gutachter und Beklagte; Zur Reduzierung des Schienenlärms kommt auch die Festlegung von Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluss in Betracht. Ob solchen Regelungen, wenn sie auf Dauer vorgesehen sind, die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schienenweges entgegen gehalten werden kann, hängt von den Auswirkungen im konkreten Einzelfall ab und bedarf der Abwägung.[/showhide]
[showhide type=“urteil26″ more_text=“Dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung als Abwägungsaspekt (VGH BW, U. v. 10.07.2014, 5 S 1035/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Stuttgart 21 – Planänderungsbeschluß Grundwassersicherung
VGH BW, U. v. 10.07.2014, 5 S 1035/13
Stichworte: dingliche Sicherung, Abdichtungsbauwerk 80 m unter dem Grundstück, Bauschäden durch Hebungen an der Oberfläche oder Hangrutschungen durch quellenden Gipskeuper und Anhydrit, Betriebs von Tunnelvortriebsmaschinen, Grundwasserentnahme, Frist zur Klagebegründung, Akteneinsichtsfrist, Präklusion
Zur Frage, ob mit einer Planänderung weitergehende (mittelbare) Beeinträchtigungen des Grundeigentums verbunden sind (hier verneint bei der Neuanordnung von aus Dammringen bestehenden Abdichtungsbauwerken um den Fildertunnel in einer Tiefe von ca. 80 m unter einem bebauten Grundstück).[/showhide]
[showhide type=“urteil27″ more_text=“Stuttgart21 – Anforderungen an den Widerruf oder die Rücknahme eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusse (VGH BW, U. v. 03.07.2014, 5 S 2429/12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Stuttgart21 – Anforderungen an den Widerruf oder die Rücknahme eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses
VGH BW, U. v. 03.07.2014, 5 S 2429/12
Stichworte: Grundstücksenteignung und Gebäudeabriß für Stuttgart 21, Voraussetzungen für einen
Widerruf eines rechtskräftigen PFB nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG, Anspruch auf Rücknahme eines rechtskräftigen PFB nach § 48 VwVfG (verneint), neue Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG
„Ein Widerruf [Anm: eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses] wegen einer Grundrechtsbeeinträchtigung ist daher auch dann möglich, wenn das Leben oder die Gesundheit Einzelner ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt würden“
„Die Beeinträchtigung des Eigentums infolge eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses stellt jedenfalls grundsätzlich keinen schweren Nachteil für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VwVfG dar, selbst wenn mehrere Eigentümer betroffen sind und sich die Eigentumsbeeinträchtigungen als rechtswidrig erweisen.“[/showhide]
[showhide type=“urteil28″ more_text=“Stuttgart21 – Zur UVP-Pflichtigkeit nach Planänderung (VGH BW, U. v. 03.07.2014, 5 S 1282/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Stuttgart21 – Zur UVP-Pflichtigkeit nach Planänderung
VGH BW, U. v. 03.07.2014, 5 S 1282/13
„Mehrere Änderungsvorhaben sind entsprechend § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG jedoch nur dann gemeinsam zu betrachten, wenn die Änderungsvorhaben für sich genommen jeweils die Werte für die standortbezogene oder die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 zum UVPG Spalte 2 erreichen oder überschreiten.“[/showhide]
[showhide type=“urteil28-1″ more_text=“Feststellung des Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses – Über den Beginn der Durchführung eines Plans (OVG NRW, U. v. 27.06.2014, 16 D 31/13.AK) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Feststellung des Außerkrafttretens des Planfeststellungsbeschlusses – Über den Beginn der Durchführung eines Plans
OVG NRW, U. v. 27.06.2014, 16 D 31/13.AK
Stichworte: Vorratsplanung, Zehnjahresfrist des §18c Nr. 1 AEG, fünfjährige Ausführungsfrist des §75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, Baubeginn durch Grundstückserwerb, keine Klagebefugnis eines nur durch Lärm Betroffenen.[/showhide]
[showhide type=“urteil29″ more_text=“Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerkes der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage (VG Trier, U. v. 25.06.2014, 5 K 1116/13.TR) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerkes der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage
<!– TODO –><a href=“VG Trier, U. v. 25.06.2014-5 K 1116-13.TR.pdf“ target=“_blank“>VG Trier, U. v. 25.06.2014, 5 K 1116/13.TR</a>
Zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines unmittelbar an einer Bahnlinie gelegenen ehemaligen Stellwerks als Wohnraum.
Eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr wahrt nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, und zwar nicht nur unter dem Aspekt des zu ertragenden Lärms, sondern auch wegen der generellen Gefahren, die vom Zugverkehr unmittelbar vor dem Gebäude ausgehen.[/showhide]
[showhide type=“urteil30″ more_text=“Zivilrechtliche Klage gegen Deutsche Bahn AG wegen Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb (OLG Bremen, U. v. 13.06.2014, 2 U 2/14) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zivilrechtliche Klage gegen Deutsche Bahn AG [nicht: DB Netz AG!] wegen Lärmbelästigung durch Bahnbetrieb
OLG Bremen, U. v. 13.06.2014, 2 U 2/14
Stichworte: Lärmbelästigung wegen laufenden Bahnbetriebs, Ausbau Bremen Hbf.
Das öffentliche und das private Immissionsschutzrecht bestimmen die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis identisch.
Kein Raum für ein zivilrechtliches, auf § 906 BGB gestütztes Vorgehen neben einem laufenden Planfeststellungsverfahren; Verweisung auf den Verwaltungsgerichtsweg.[/showhide]
[showhide type=“urteil31″ more_text=“Zivilrechtliche Klage gegen Bahnlärm – Eisenbahnstrecke 5560 Münchner Nordring – keine öffentlich-rechtliche Genehmigung vorgelegt (LG München I, U. v. 05.06.2014, 10 O 2798/10) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Zivilrechtliche Klage gegen Bahnlärm – Eisenbahnstrecke 5560 Münchner Nordring – keine öffentlich-rechtliche Genehmigung vorgelegt (nicht rechtskräftig)
LG München I, U. v. 05.06.2014, 10 O 2798/10
Ein nächtlicher Beurteilungspegel von 54 dB(A) darf vor den geöffeneten Fenstern nicht überschritten werden.
Eine Begrenzung der Maximalpegel kann ebenso wenig verlangt werden wie eine Unterlassung von Erschütterungen.
Die Erteilung einer notwendigen Öffentlich-rechtlichen Genehmigung, die ein Indiz für die Ortsüblichkeit darstellen würde, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte konnte eine Genehmigung der Bahnstrecke nicht vorlegen. Auch die von der Beklagten angeregten Auskünfte, die das Gericht beim Eisenbahnbundesamt und bei der Regierung von Oberbayem eingeholt hat, haben nicht zum Auffinden der Genehmigung geführt.
In der BT-Drs. 18/4642 vom 17.04.2015 stellt MdB Hofreiter die Frage 119: Für welche bundeseigenen Eisenbahnstrecken in Bayern lassen sich nach Information der Bundesregierung keine Betriebsgenehmigungen vorlegen (vgl. Landgericht München, Az. 10 O 2798/10 zur Strecke 5560 Nordring München), und welche Folgen hat nach Auffassung der Bundesregierung das Fehlen einer
vorzeigbaren Betriebsgenehmigung für den Lärmschutz an einer Bestandsstrecke?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann
vom 7. April 2015:
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat mit Datum vom 2. Januar
1994 der damals in Gründung befindlichen Deutschen Bahn (DB)
AG die Betriebsgenehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für die in diesem Zeitpunkt betriebenen Strecken des öffentlichen Eisenbahnverkehrs erteilt und diese unter dem 15. Oktober 1998 auf die DB Netz AG „umgeschrieben“. Die Genehmigung gilt bis zum 15. Oktober 2048. Für alle später in Betrieb genommenen bundeseigenen Eisenbahnstrecken in Bayern wurde die Betriebsgenehmigung angepasst. Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.
Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 8. Februar
1991, Az. 2 S 18/90) kann gerade nicht von einem ungenehmigten
Bestand oder Betrieb der Eisenbahn ausgegangen werden, wenn die
entsprechenden Genehmigungsunterlagen nicht aufgefunden werden
konnten. Dies bestätigt u. a. auch das Oberlandesgericht Köln mit
Urteil vom 15. März 2002 (Az. 20 U 55/01).[/showhide]
[showhide type=“urteil32″ more_text=“Stuttgart 21 – Planänderung durch Änderungsbescheid statt durch Planfeststellungsbeschluß (VGH BW, U. v. 23.05.2014, 5 S 220/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Stuttgart 21 – Planänderung durch Änderungsbescheid statt durch Planfeststellungsbeschluß
VGH BW, U. v. 23.05.2014, 5 S 220/13
Stichworte: Verlegung und Tieferlegung der Stadtbahntrasse, stärkere Betroffenheit durch Planergänzungsbeschluß (verneint), Jahresklagefrist mangels einer an den Kläger bewirkten Bekanntgabe, Vorverfahren Das danach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren war vorliegend gleichwohl entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
Der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts zur 10. Planänderung ist zwar formell rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen (materiellen) Rechten. Zu Unrecht ging das Eisenbahn-Bundesamt davon aus, dass die vor Fertigstellung
des Vorhabens vorgenommene 10. Planänderung im Verfahren nach §76 Abs. 2 VwVfG zugelassen werden kann.
Das Eisenbahn-Bundesamt durfte nicht von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen. Denn die Belange anderer dürfen in einem solchen Fall nicht berührt werden (vgl. auch §73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Solche sind
bereits dann berührt, wenn eine – negative – Betroffenheit Dritter zumindest möglich erscheint.
Der Kläger wird durch diesen Verfahrensfehler jedoch noch nicht in seinen Rechten i.S. des §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn ihm steht kein Anspruch zu, dass zur Wahrung seiner materiellen Rechte ein bestimmtes Verfahren – etwa ein neues, ggf. nach §76 Abs. 3 VwVfG vereinfachtes Planfeststellungsverfahren – gewählt wird.
Die Aufhebung eines auf §76 Abs. 2 VwVfG gestützten Bescheids, mit dem nicht nur von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen, sondern eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung in Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses
zugelassen wird, kann ein Betroffener nur beanspruchen, wenn er dadurch nicht nur i. S. des §76 Abs. 2 VwVfG in seinen (materiellen) Rechten berührt, sondern in diesen auch (erstmals oder weitergehend) beeinträchtigt bzw. verletzt wird.[/showhide]
[showhide type=“urteil33″ more_text=“Lärmsanierung: Sichtbeeinträchtigung durch Gabionenwände, kein Anspruch auf transparente Wandelemente (BayVGH, U. v. 20.05.2014, 22 A 12.40062) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Lärmsanierung: Sichtbeeinträchtigung durch Gabionenwände, kein Anspruch auf transparente Wandelemente
BayVGH, U. v. 20.05.2014, 22 A 12.40062
Stichworte: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für als Gabionenwände ausgeführte Lärmschutzwände; Lärmsanierung München-Augsburg; kein Anspruch auf Planfeststellung; kommunales Selbstgestaltungsrecht; Schutz vor einem häßlichen Anblick; Beschattung; Schutz der bestehenden freien Aussicht über Wiesen und Felder; Schutz vor der Reflektion von Straßenlärm; Schutz vor Erhöhung der Gefahr der Überschwemmung durch Oberflächenwasser; technische Alternative des Einbaus transparenter Elemente
Beachte hingegen unten die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.03.2014, 8 C 10763/13.[/showhide]
[showhide type=“urteil34″ more_text=“Privater Eisenbahnnutzer ist nicht Teil der betroffenen Öffentlichkeit (VGH BW, U. v. 11.04.2014, 5 S 534/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Privater Eisenbahnnutzer ist nicht Teil der betroffenen Öffentlichkeit
VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.04.2014, 5 S 534/13
Ein privater Eisenbahnnutzer gehört nicht zur „betroffenen Öffentlichkeit“. Sein Interesse an einem funktionsfähigen Bahnbetrieb ist kein in der Abwägung zu berücksichtigender privater Belang und eröffnet auch keine Klagerechte hinsichtlich einer womöglich unterlassenen UVP. Zur Begriffsbestimmung der betroffenen Öffentlichkeit in Art. 1 Abs. 2e UVP-RL.[/showhide]
[showhide type=“urteil35″ more_text=“Lärmschutzkonzept, niedrige Lärmschutzwand, Verschattung (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.03.2014, 8 C 10763/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Lärmschutzkonzept, niedrige Lärmschutzwand, Verschattung
OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.03.2014, 8 C 10763/13
Trierer Volksfreund vom 8.4.2014: Ohne Lärmschutz droht Baustopp
Stichworte: Lärmschutzkonzept für zweites Gleis in der Gde. Igel/Mosel, transparente Lärmschutzwand, Gabionenwand,
Niedrig-Schallschutzwand, Verschattung, kein Vollschutz, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Mehrfachreflexionen, Schall 03 (1990) als Stand der Technik (verneint)
Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG anzustellenden Prüfung, ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat die Planfeststellungsbehörde einen Abwägungsspielraum, der es gestattet, neben dem in § 41 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer aktiven Schallschutzmaßnahme entgegenstehen. Dazu gehören auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter – z.B. eine durch die Maßnahme des aktiven Schallschutzes eintretende Verschattung, aber auch eine Lärmverlagerung.
Bei der Schall 03 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die als "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen" im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 bekannt gemacht worden war. Es kann nicht angenommen werden, dass die Schall 03 damit an der normativen Bindungswirkung der 16. BImSchV in der Weise teilhat, dass sie Teil einer verbindlichen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des Standes der Technik ist und damit einer Berufung auf den Einsatz von niedrigen Schallschutzwänden als einer fortschrittlichen Einrichtung des aktiven Schallschutzes im Sinne von § 3 Abs. 6 BImSchG entgegengehalten werden kann.[/showhide]
[showhide type=“urteil36″ more_text=“Baustellenlärm, Mikrodruckwellen, sekundärer Luftschall, Erschütterungen (BVerwG, U. v. 19.03.2014, 7 A 24.12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Baustellenlärm, Mikrodruckwellen, sekundärer Luftschall, Erschütterungen
BVerwG, U. v. 19.03.2014, 7 A 24.12
Stichworte: Baustellenlärm, AVV Baulärm, VDI 2719, Außenwohnbereich, Gesamtlärmbetrachtung, Mikrodruckwellen, Tunnelknall, Tunnelportal, Spitzenschalldruckpegel, Erschütterungen, Vibrationsramme, Sprengungen, sekundärer Luftschall, Masse-Feder-System
Langfristig einwirkender Baustellenlärm kann Ausgleichsansprüche wegen Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs auslösen.
Mit einem Neubauvorhaben verbundene Folgemaßnahmen in Form erheblicher baulicher Eingriffe in bestehende Gleisanlagen gebieten eine summative Gesamtbetrachtung des von der neu gebauten und der geänderten Strecke auf ein Grundstück einwirkenden Schienenlärms nach dem Maßstab des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV.
Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen durch Mikrodruckwellen, die durch den Betrieb eines Eisenbahntunnels entstehen, ist nach den Vorgaben der RiL 853.1002A01 zu beurteilen.
Die Zumutbarkeit des mit dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundenen sekundären Luftschalls orientiert sich an den Vorgaben der 24. BImSchV.[/showhide]
[showhide type=“urteil37″ more_text=“Bahnlärmerhöhung durch Reflexionen an Riegelbebauung (Nds. OVG, B. v. 10.03.2014, 1 MN 209/13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Bahnlärmerhöhung durch Reflexionen an Riegelbebauung
Nds. OVG, B. v. 10.03.2014, 1 MN 209/13
Stichworte: Bebauungsplan Lüneburg, Reflexionen an Riegelbebauung.[/showhide]
[showhide type=“urteil38″ more_text=“Änderung des Betriebsprogramms, konkludente Widmung einer historische Bahnstrecke (OVG Sachsen, U. v. 05.03.2014, 1 C 28/11) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Änderung des Betriebsprogramms, konkludente Widmung einer historische Bahnstrecke
OVG Sachsen, U. v. 05.03.2014, 1 C 28/11
Stichworte: Netzergänzende Maßnahmen zum City-Tunnel Leipzig, Alt-Bahnstrecke, Unterhaltungsmaßnahmen
Eine Bahnstrecke kann auch hinreichend legitimiert bzw. bestandgeschützt sein, wenn für die Errichtung der Bahnstrecke ein Planfeststellungsbeschluss nicht ersichtlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Bahnstrecke für den Verkehr gewidmet ist. Dies kann auch konkludent erfolgen. Von einer Widmung kann bei Strecken ausgegangen werden, die bereits im 19. Jahrhundert errichtet worden und tatsächlich – über einen sehr langen Zeitraum hinweg – für den Bahnverkehr genutzt worden sind.
Die bloße Änderung eines Betriebskonzeptes, das die Zunahme des Verkehrs auf einer Bahnstrecke erlaubt, ist für sich genommen nicht nach § 18 AEG planfeststellungsbedürftig.
Insbesondere bleibt die Auswechslung von Gleisen selbst dann
eine Unterhaltungsmaßnahme, wenn dabei Schienen oder Schwellen eingebaut werden, die einem neueren Stand der Technik entsprechen.
Die Anlieger einer Bestandsstrecke müssen jederzeit damit rechnen, dass das Betriebsprogramm geändert wird und die Kapazität der betroffenen Bahnstrecke ausgeschöpft wird. Erhöht sich deshalb ihre Lärmbelastung, gibt es keine Ansprüche nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BImSchV.[/showhide]
[showhide type=“urteil39″ more_text=“Nachträgliche Schutzvorkehrungen, Wiederinbetriebnahme nach teilungsbedingter Streckenstilllegung (VG Berlin, U. vom 06.02.2014, VG 13 K 136.10, VG 13 K 127.10, VG 13 K 246.09 und VG 13 K 136.10) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Nachträgliche Schutzvorkehrungen, Wiederinbetriebnahme nach teilungsbedingter Streckenstilllegung
VG Berlin, U. vom 06.02.2014, VG 13 K 136.10, VG 13 K 127.10, VG 13 K 246.09 und VG 13 K 136.10
Stichworte: Nachträgliche Schutzvorkehrungen, Wiederinbetriebnahme nach teilungsbedingter Streckenstilllegung, BüG, Berechtigung des Schienenbonus
Die Anwohner der seit 2006 wieder in Betrieb genommenen Anhalter Bahn in Lichterfelde Süd (S- und Fernbahn) haben keinen Anspruch auf die nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen verlangen, da das Gericht eine unvorhergesehene erhebliche Verkehrssteigerung, die eine Erhöhung des Dauerschallpegels von mindestens 2,1 dB(A) geführt hätte, nicht gesehen hat. Streitig war, von welchem Niveau aus die Zunahme zu bemessen ist und ob der Zugverkehr zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme richtig ermittelt wurde.
Das Erfordernis der Mindestabweichung von 2,1 dB(A) für die Wesentlichkeit eines erheblichen baulichen Eingriffs gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Beurteilungspegel in Wohngebieten die so genannte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts übersteigt.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
(Urteilstext bisher nur bei juris verfügbar)[/showhide]
[showhide type=“urteil40″ more_text=“Umfahrungsspange Schwarzkopftunnel – Gerichtlicher Vergleich mit der Bahn (BVerwG, ohne Urteil, 7 A 6.12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Umfahrungsspange Schwarzkopftunnel – Gerichtlicher Vergleich mit der Bahn
Pressemeldung der FAZ vom 22.01.2014
Der Kläger wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für die im Spessart gelegene „Umfahrungsspange Schwarzkopftunnel“ der Bahnstrecke Würzburg – Aschaffenburg.
Vorgesehen ist, einen neuen, 2,6 km langen Eisenbahntunnel in der Nähe des bisher genutzten 930 Meter langen und im Jahr 1854 eröffneten Schwarzkopftunnels zu bauen und anschließend den alten zu verfüllen. Der neue Tunnel befindet sich zurzeit im Bau. Der Kläger wohnt in der Nähe der Einfahrten des alten und des neuen Tunnels.
Im gerichtlichen Verfahren war zu klären, ob hier – im Sinne des Immissionsschutzrechts – ein Neubau einer Bahnstrecke vorliegt. Falls dies zu verneinen sein sollte, wird weiter zu prüfen sein, ob der Kläger Lärmschutz beanspruchen kann, weil die Änderung der Bahnstrecke wegen Zunahme des nächtlichen Lärms wesentlich ist.
Am 15. Januar 2014 stimmte die Deutsche Bahn, das Eisenbahnbundesamt und der Kläger aus Heigenbrücken/BY dem vom
Bundesverwaltungsgericht angeregten Vergleich zu.
Der Vergleich, den der Vorsitzende Richter des siebenten Senats,
Rüdiger Nolte, vorgeschlagen hatte, entspricht dem, was wohl auch in einem Urteil gestanden hätte. Der Senat schätzte ein, dass es sich beim Bau des acht Kilometer langen Streckenabschnitts, den das Eisenbahnbundesamt im März 2012 mit einem Planfeststellungsbeschluss genehmigt hatte, um einen Neubau handelt. Die Deutsche Bahn und das Eisenbahnbundesamt hatten hingegen nicht von einem Neubau sprechen wollen.[/showhide]
2013
[showhide type=“urteil41″ more_text=“Kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (VGH BW, U. v. 25.04.2013, VGH 8 S 2154/11) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
BVerwG, B. v. 19.12.2013, 9 B 44.13
VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.04.2013, VGH 8 S 2154/11</a>
Betroffene haben keinen Anspruch auf Durchführung eines (fernstraßenrechtlichen) Planfeststellungsverfahrens anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens, wenn dadurch nur verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden, aber sich der Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis der Abwägung ausgewirkt hat.
Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.[/showhide]
[showhide type=“urteil42″ more_text=“Ortsübliche Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses, Präklusion (BayVGH, B. v. 16.12.2013, 22 AS 13.40083) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Ortsübliche Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses, Präklusion
BayVGH, B. v. 16.12.2013, 22 AS 13.40083
Stichworte: Bahnausbau Freilassing, Bekanntgabe eines Planfeststellungsbeschlusses,
Ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens, Anstoßwirkung, Fehlerhafte Angabe des Eigentümers des gepachteten Grundstücks in den ausgelegten Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren, Verfassungsmäßigkeit von Präklusionsvorschriften, Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften mit dem Unionsrecht. [/showhide]
[showhide type=“urteil43″ more_text=“Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde (BVerwG, U. v. 06.11.2013, 9 A 9.12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde
BVerwG, U. v. 06.11.2013, 9 A 9.12
Der BVerwG räumt den Gemeinden neben ihrer grundgesetzlich
gesicherten Planungshoheit ein Selbstgestaltungsrecht ein, das vor
Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.[/showhide]
[showhide type=“urteil44″ more_text=“Lärm von S-Bahn-Abstellanlagen und Zubringergleisen (BVerwG, B. v. 09.09.2013, 7 B 2.13, 7 B 3.13, 7 B 4.13) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Lärm von S-Bahn-Abstellanlagen und Zubringergleisen
BVerwG, B. v. 09.09.2013, 7 B 2.13, 7 B 3.13, 7 B 4.13
Vorinstanz: OVG NRW, U. v. 25.10.2012 – AZ: OVG 16 D 72-74/10.AK
Stichworte: Plangenehmigung für Neubau einer Abstellgruppe für S-Bahnen am Rangierbahnhof Köln(Abstellgleise, Zuführungsgleise, Bereinigung der Bestandanlage); Abschnittsbildung; Geltung der 16. BImschV und Nichtanwendung der TA Lärm für die Lärmemissionen auf den Zuführungsgleisen zur Abstellanlage und der Abstellanlage selbst; Schutzansprüche aus §41 BImSchG beschränken sich auf die Nachbarschaft des Vorhabens, Anlieger an bereits vorhandenen, weiterführenden Strecken zählen regelmäßig nicht mehr zur Nachbarschaft des Schutzansprüche auslösenden Vorhabens, mehr als unerheblicher Lärmzuwachs ist aber in der Abwägung zu berücksichtigen.[/showhide]
[showhide type=“urteil45″ more_text=“Neubau eines elektronischen Stellwerks in Assmannshausen (rechte Rheinstrecke) (BVerwG, B. v. 7.08.2013, 7 B 41.12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Neubau eines elektronischen Stellwerks in Assmannshausen (rechte Rheinstrecke)
>BVerwG, B. v. 7.08.2013, 7 B 41.12
Vorinstanz: Hess. VGH, U. v. 12.06.2012, VGH 2 C 165/11.T
Stichworte: höhere Streckenkapazität und Lärmsteigerung durch ESTW (verneint)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens sind Lärmschutzbelange grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt. Dies gilt auch dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen.[/showhide]
[showhide type=“urteil46″ more_text=“ABS Berlin-Stralsund – Zum Begriff des erheblichen baulichen Eingriffs (BVerwG, U. v. 18.07.2013, 7 A 9.12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]ABS Berlin-Stralsund – Zum Begriff des erheblichen baulichen Eingriffs
BVerwG, U. v. 18.07.2013, 7 A 9.12
Dazu: <a href=“EBA Verfuegung zum erheblichen baulichen Eingriff 23-7-14.pdf“ target=“_blank“>EBA-Verfügung 23.10-23pv/003-2300#018 vom 23.07.2014: Zur Auslegung des „erheblichen baulichen Eingriffs“ i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV</a>
Kommentierung: Frank Berka (EBA NL Hannover), Funktionales Verständnis, normative Ausrichtung und wertende Betrachtung – zur Erheblichkeit baulicher Eingriffe in den Schienenweg und angemessenem Lärmschutz, in: DVBl 2014, 1042-1047
Stichworte: Kosten-Nutzen-Analyse nach § 41 Abs. 2 BImSchG, Immobilienwertverluste, Entschädigung der Außenwohnbereiche, Vorbelastung bei Erschütterungen.
Denn angesichts des gebotenen funktionalen Verständnisses des Begriffs des erheblichen baulichen Eingriffs kommt es bei einer die einzelnen Bauabschnitte übergreifenden Betrachtungsweise entscheidend darauf an, ob durch die Baumaßnahmen
die vorausgesetzte oder planerisch gewollte Leistungsfähigkeit
des Verkehrsweges erhöht wird. Eine vermehrte Verkehrsaufnahme
folgt hier zum einen aus der Erhöhung der Streckengeschwindigkeit
und zum anderen aus der Erhöhung der Radsatzlast. Beide Ausbauziele erfordern umfangreiche
Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Erdbauwerke und des Gleisunterbaus durch den Einbau eines Tragschichtsystems; das ist ein tauglicher Ansatzpunkt für die Annahme eines erheblichen baulichen Eingriffs.[/showhide]
[showhide type=“urteil47″ more_text=“Atomtransporte auf Schienenwegen – Drittschutz des AtG (rechte Rheinstrecke) (BVerwG, U. v. 14.3.2013, 7 C 34.11) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Atomtransporte auf Schienenwegen – Drittschutz des AtG
BVerwG, U. v. 14.3.2013, 7 C 34.11
Zwar ist das BVerwG der Auffassung, das die Gefahrgutverordnungen Strasse und Schiene (ADR/RID) KEINE drittschützende Wirkung entfalteten, jedoch ergibt sich die Schutzverpflichtung Dritter unmittelbar aus dem Atomgesetz. Das Atomgesetz schreibt angesichts der potentiell sehr weitreichenden Bedrohungen bei Freisetzung
radioaktiver Materialien vor, dass die Schutzvorkehrungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bemessen sind.
Das BVerwG hat die Sache zur Entscheidung an das OVG zurückverwiesen, weil das OVG einen Drittschutz verneint hatte und daher auch nicht zu der vom BVerwG als entscheidungserheblich aufgeworfenen Frage nach der Sicherheit der Castorbehälter bei Beschuß durch Hohlladungsgeschosse Stellung nehmen konnte.
Die Entscheidung des BVerwG ist mehrfacher Hinsicht für Bahnanlieger von Bedeutung:
a) Jeder, der an einer Bahnlinie wohnt, auf der Atomtransporte stattfinden (und darunter fallen nicht nur Castoren), kann von der genehmigenden Behörde – auch im voraus – für künftig stattfindende Transporte verlangen, dass Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffen wird
b) Im streitgegenständlichen Fall hatten die Kläger Bedenken gegen die Sicherheit der Castoren selbst geäußert. Die Schadensvorsorge des AtG nach dem Stand von Wissenschaft und Technik betrifft aber nicht nur das Transportbehältnis selbst, sondern logischerweise auch das Transportmittel und den Transportweg. Dies kann Aspekte wie die
Entgleisungssicherheit und das Risiko von Kollisionen mit anderen Zügen einschliessen.
c) Da das gesamte Schienennetz und sämtliches rollende Material nur dem „Stand der Technik“, aber nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, widersprächen Atom-Transporte auf der Bahn von vorneherein grundsätzlich der Verpflichtung zur Schadensvorsorge nach dem AtG.[/showhide]
[showhide type=“urteil48-2″ more_text=“Planfeststellungsbeschlüsse für den viergleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 3900 auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt/M. – viergleisiger Ausbau der Strecke zwischen Friedberg und Frankfurt-West (BVerwG, B. v. 17.1.2013, 7 B 18.12; B. v. 22.1.2013, 7 B 20.12; B. v. 25.1.2013, 7 B 21.12 ) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Planfeststellungsbeschlüsse für den viergleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 3900 auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Stadtteile Bockenheim, Ginnheim, Eschersheim und Berkersheim) im Zuge des Gesamtprojekts eines viergleisigen Ausbaus der Strecke zwischen Friedberg und Frankfurt-West
BVerwG, B. v. 17.1.2013, 7 B 18.12
BVerwG, B. v. 22.1.2013, 7 B 20.12
BVerwG, B. v. 25.1.2013, 7 B 21.12
Vorinstanz: Hess. VGH, U. v. 17.11.2011, 2 C 2165/09.T
Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 26/2011 vom 17.11.2011
Für die Lärmprognose ist bei einer voraussichtlichen Bauzeit von
vier Jahren ein Prognosehorizont von mindestens sechs Jahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Grunde zu legen.
Soweit die Kläger das gesamte Regelungssystem der §§41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV und der 24. BImSchV sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Abs. 2 VwVfG in Frage stellen, bedarf es bezüglich der gesetzlichen Vorgaben nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens um festzustellen, dass der Senat sich von der Verfassungswidrigkeit dieser Normen als Voraussetzung für die von den Klägern ausdrücklich oder doch der Sache nach erstrebten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht wird überzeugen können…Ungeachtet des Vorbringens der Kläger bestehen schon keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften…..[/showhide]
2012
[showhide type=“urteil48-1″ more_text=“Präklusion bei Masseneinwendungen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.03.2012, 8 C 11096/11.OVG) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Präklusion bei Masseneinwendungen
BVerwG, B. v. 18.12.2012 – 9 B 24.12
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.03.2012, 8 C 11096/11.OVG
** Einwände, die die Klägerin als Mitunterzeichnerin des Schreibens einer Bürgerinitiative </u>vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens</u> gegen das Vorhaben vorgebracht hat, unterliegen der Präklusion, wenn diese nicht in dem <u>während der Einwendungsfrist</u> wiederholt werden.
Planbetroffene sind nicht darauf festgelegt, ihre Einwendungen gegen das jeweilige Vorhaben individuell zu erheben, sondern sie können sie auch in Sammeleinwendungen vorbringen. Nur solche Einwendungen verhindern die materielle Präklusion, die während der Einwendungsfrist erhoben wurden. Es ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen, dass durch den bloßen Hinweis auf eine frühere Stellungnahme deren Inhalt Gegenstand einer fristgerechten Einwendung wird. Erst recht können Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, nicht selbst als den gesetzlichen Anforderungen genügende und die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen angesehen werden, solange diese Stellungnahmen – wie hier – nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden.
**Die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinander gesetzt hat.
** Einwendungen, die aus Umständen hergeleitet werden, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstanden sind, unterliegen nicht der Präklusion.[/showhide]
[showhide type=“urteil49″ more_text=“Kosten/Nutzen-Verhältnis beim Lärmschutz (BVerwG, U. v. 30.05.2012, 9 A 35.10) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Kosten/Nutzen-Verhältnis beim Lärmschutz
BVerwG, U. v. 30.05.2012, 9 A 35.10
Stichworte: Brieskow-Finkenheerd, Anforderungen an Alternativenprüfung, Verkehrsprognose, Trassierung einer Ortsumgehung durch die bebaute Ortslage.[/showhide]
[showhide type=“urteil50″ more_text=“Verbot eines Demonstrationszugs durch Bahnhofsgebäude (VG Stuttgart, B. v. 2.3.2012, 5 K 691/12) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Verbot eines Demonstrationszugs durch Bahnhofsgebäude
VG Stuttgart, B. v. 2.3.2012, 5 K 691/12
Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erscheint es zweifelhaft, ob die
Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs den vom Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung
(1 BvR 699/06) entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des
Leitbildes des öffentlichen Forums genügt.
Im Fall eines Aufzugs durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs muss jedenfalls die besondere
Bedeutung dieses zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie die daraus folgende spezifische Gefährdungslage der
Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes berücksichtigt werden. Versammlungsbeschränkende
Maßnahmen können daher unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden.
Bei einem geplanten Aufzug von circa 1.000 Teilnehmern durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen der sog. „Montagsdemos“ im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die ein Teilverbot des
Aufzuges zu rechtfertigen vermag.[/showhide]
2005
[showhide type=“urteil51″ more_text=“Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße – ‚Frankenschnellweg-Entscheidung‘ (BVerwG, U. v. 17.03.2005, 4 A 18.04) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße – „Frankenschnellweg-Entscheidung“
BVerwG, U. v. 17.03.2005, 4 A 18.04
Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht.
Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F./§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n.F.) gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.
<u>Anmerkungen von Klaus Füßer, Leipzig, 2011</u>: Wirkungsprognosen, Abwägung und Problembewältigung in der Tiefe des Raumes? Anmerkungen zur Dogmatik, Prüfmethodik und Handlungsmöglichkeiten am Beispiel der Betrachtung von Lärmwirkungen im nachgeordneten Straßennetz nach dem sog. „Frankenschnellweg-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts[/showhide]
2003
[showhide type=“urteil52″ more_text=“Höhe der Entschädigung für passiven Lärmschutz (OLG Hamm, U. v. 04.08.2002, 16 U (Baul) 2/03) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Höhe der Entschädigung für passiven Lärmschutz
OLG Hamm, U. v. 04.08.2002, 16 U (Baul) 2/03
Stichworte: Kosten für passiven Lärmschutz, Schalldämmlüfter, Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Auÿenwohnbereiche (z.B. Balkon, Terrasse), Richtlinien für den Verkehrslärmschutz
an Bundesfernstraÿen in der Baulast des Bundes, 24. BImSchV
„Insbesondere ist auch nicht aus der 24. BImSchV eine verbindliche Festlegung dahin zu entnehmen, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht die Unterhaltungs-, Erneuerungs- sowie die Betriebskosten von u.a. Lüftern zählen.“
„Daß lediglich die Kosten des Einbaus und nicht die Unterhaltung derartiger Lüftungseinrichtungen in die Entschädigungsregelung einzubeziehen sind, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Denn die einmalige Erstattung der Kosten passiven Lärmschutzes darf nicht dazu führen, dass der betroffene damit auf immer mit einem oft erheblichen höheren Unterhaltungsaufwand und Ersatzbedarf belastet
wird und dass sämtliche Risiken (wie z.B. Undichtwerden der Fenster und Funktionsbeeinträchtigungen der Lüftung) auf ihn abgewälzt werden, während Massnahmen aktiven Lärmschutzes vom Träger der Straßenbaulast auf Dauer zu unterhalten sind.“
„Ferner ist von einer Lebenserwartung der Lüfter von etwa 10 Jahren auszugehen, wobei bei einem Austausch dann etwa nur die Hälfte der für die Neuinstallation ausgewiesenen Kosten anfallen.“[/showhide]
1995
[showhide type=“urteil53″ more_text=“Bau besonderer S-Bahn-Gleise zwischen Zorneding und Grafing (VGH München, U. v. 21.02.1995, 20 A 93.40080, 20 A 94.40037, 20 A 94.40038, 20 A 94.40043, 20 A 94.40044, 20 A 94.40045 und 20 A 94.40018) (%s weitere Worte)“ less_text=“Verbergen“ hidden=“yes“]Bau besonderer S-Bahn-Gleise zwischen Zorneding und Grafing
VGH München, U. v. 21.02.1995, 20 A 93.40080, 20 A 94.40037, 20 A 94.40038, 20 A 94.40043, 20 A 94.40044, 20 A 94.40045 und 20 A 94.40018[/showhide]