Umweltverträglichkeitsprüfung

Auch die Methodik und Ergebnisse einer Vorprüfung müssen dokumentiert werden

1. Problem

Auch eine Vorprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist in den Akten der Behörde zu dokumentieren (§ 3c Satz 6 UVPG). Damit ist den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten  Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit einer Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit Rechnung zu tragen die auch greift, wenn einer Planung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (BR-Drs. 551/06, S. 44; EuGH, Urt. v. 10.06.2004 – C-87/02 Rn. 49 „Kommission/Italien“).

2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Nach der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wird dem entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013 – 7 VR 13/12 – UPR 2013, 345 Randnummer 15).

Stellt eine im Rahmen einer Planfeststellung ergangene verfahrensleitende Verfügung lediglich fest, aus den von der Vorhabensträgerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, reicht das als Dokumentation nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn die von der Vorhabensträgerin vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern feststellt und Kompensationsmaßnahmen dafür vorsieht, die zu einem vollständigen Ausgleich führen sollen. Denn notwendig ist die Dokumentation, wie die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde geprüft und die Umweltauswirkungen einschließlich der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bewertet wurden.

Eine mangelhafte in den Akten dokumentierte Vorprüfung zu UVPG–Pflicht steht einer nicht durchgeführten Prüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes). Diesen Maßstäben genügt auch eine Vorprüfung nicht, welche die Methodik und die Bewertung der Studie der Vorhabensträgerin nicht in den Verwaltungsakten dokumentiert.

3. Rechtsschutz

Auf einen solchen Fehler kann sich eine Klagepartei unabhängig davon berufen, ob sie durch den Fehler der Vorprüfung in eigenen subjektiv – öffentlichen Rechten verletzt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG).

4. Auswirkung auf die Praxis der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm

Die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e. V. ist eine vom Umweltbundesamt anerkannte Umweltvereinigung und ihr steht nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsberatungsgesetz gegen ausgewählte umweltrelevante Planungsentscheidungen zu. Dazu können auch Entscheidungen zählen, in denen eine Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend in den Behördenakten dokumentiert ist.

Kontakt: m.moeller@bvschiene.de